Artikel 10 VO (EU) 2012/530

Änderungsverfahren

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 in Bezug auf die Anpassung der Verweise in dieser Verordnung an von der IMO angenommene, nicht wesentliche Änderungen, etwa eine Anpassung der Nummerierung, der Regeln der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 sowie der Entschließungen MEPC 111(50) und 94(46) in der durch die Entschließungen MEPC 99(48) und 112(50) geänderten Fassung delegierte Rechtsakte zu erlassen, soweit mit diesen Änderungen der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert wird.

(2) Änderungen des MARPOL-Übereinkommens 73/78 können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe(1) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

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