Artikel 9 VO (EU) 2012/530
Notifizierung der IMO
(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die IMO gemäß Artikel 7 dieser Verordnung über seine Entscheidung, Öltankschiffen, die gemäß der Regel 20.5 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 betrieben werden, die Einfahrt in die Häfen oder Vorhäfen unter seiner Gerichtsbarkeit aufgrund der Regel 20.8.2 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 zu verweigern.
(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die IMO, wenn er den Betrieb eines Öltankschiffes der Kategorie 1 oder der Kategorie 2, das berechtigt ist, seine Flagge zu führen, gemäß Artikel 5 dieser Verordnung auf der Grundlage der Regel 20.8.1 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 gestattet, aussetzt, widerruft oder ablehnt.
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