Artikel 1 VO (EU) 2012/531

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union im Rahmen von unionsweiten Roamingdiensten — verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten — für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, Wettbewerb und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten.

Sie enthält Vorschriften, die einen von inländischen Mobilfunkdiensten getrennten Verkauf von regulierten Roamingdiensten ermöglichen, und legt die Bedingungen für den Großkundenzugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung regulierter Roamingdienste fest. Sie enthält ferner vorübergehende Vorschriften über die Entgelte, die Roaminganbieter für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für innerhalb der Union abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe und SMS-Nachrichten sowie für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, die von Roamingkunden in einem Mobilfunknetz innerhalb der Union genutzt werden, berechnen dürfen. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Großkundenebene abrechnen, als auch für Entgelte, die die Roaminganbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.

(2) Der von inländischen Mobilfunkdiensten getrennte Verkauf von regulierten Roamingdiensten ist ein notwendiger Zwischenschritt hin zu mehr Wettbewerb, um die Roamingtarife für die Kunden zu senken und einen Binnenmarkt für Mobilfunkdienste zu schaffen, auf dem schließlich nicht mehr zwischen Inlands- und Roamingtarifen unterschieden wird.

(3) Mit dieser Verordnung werden außerdem Vorschriften über mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer von Roamingdiensten festgelegt.

(4) Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie.

(5) Die Höchstentgelte in dieser Verordnung werden in Euro angegeben.

(6) Soweit Höchstentgelte nach den Artikeln 7, 9, und 12 in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen anhand der Referenzwechselkurse festzulegen, die am 1. Mai 2012 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Bei den späteren Obergrenzen, die in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise am 1. Mai des betreffenden Kalenderjahres veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Für die Höchstentgelte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 werden die Obergrenzen, die nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, ab 2015 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen gelten ab 1. Juli, wobei die am 1. Mai desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.

(7) Soweit Höchstentgelte, die unter die Artikel 8, 10 und 13 fallen, in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse festzulegen, die am 1. März, 1. April und 1. Mai 2012 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Bei den späteren Obergrenzen, die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise am 1. März, 1. April und 1. Mai des betreffenden Kalenderjahres veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Bei den Höchstentgelten nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 werden die Obergrenzen, die in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, ab 2015 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen gelten ab 1. Juli, wobei die am 1. März, 1. April und 1. Mai desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.

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