Artikel 2 VO (EU) 2012/531

Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Rahmenrichtlinie, des Artikels 2 der Zugangsrichtlinie und des Artikels 2 der Universaldienstrichtlinie.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Roaminganbieter” ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitstellt;
b)
„inländischer Anbieter” ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden inländische Mobilfunkdienste bereitstellt;
c)
„alternativer Roaminganbieter” ist ein Roaminganbieter, der sich vom inländischen Anbieter unterscheidet;
d)
„Heimatnetz” ist ein öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Roaminganbieter genutzt wird, um für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitzustellen;
e)
„besuchtes Netz” ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der inländische Anbieter des Roamingkunden befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen;
f)
„unionsweites Roaming” ist die Benutzung eines mobilen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von unionsinternen Anrufen, zum Senden und Empfangen von unionsinternen SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Netz des inländischen Betreibers befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Heimatnetzes und dem Betreiber des besuchten Netzes;
g)
„Roamingkunde” ist ein Kunde eines Anbieters von regulierten Roamingdiensten in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Union, dessen Vertrag oder Vereinbarung mit diesem Roaminganbieter unionsweites Roaming ermöglicht;
h)
„regulierter Roaminganruf” ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird;
i)
„Sprach-Eurotarif” ist jeder Tarif, der die in Artikel 8 vorgesehenen Höchstentgelte nicht überschreitet, welche ein Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel berechnen darf;
j)
„SMS-Nachricht” ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus alphanumerischen Zeichen besteht und/oder die zwischen Mobilfunk- und/oder Festnetznummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind;
k)
„regulierte SMS-Roamingnachricht” ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union gesendet und in einem besuchten Netz zugestellt wird;
l)
„SMS-Eurotarif” ist jeder Tarif, der die in Artikel 10 vorgesehenen Höchstentgelte, welche ein Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter SMS-Roamingnachrichten gemäß dem genannten Artikel berechnen darf, nicht überschreitet;
m)
„regulierter Datenroamingdienst” ist ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem mobilen Gerät die Nutzung paketvermittelter Datenkommunikation ermöglicht, während er mit einem besuchten Netz verbunden ist. Ein regulierter Datenroamingdienst umfasst keine abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten, jedoch das Senden und Empfangen von MMS-Nachrichten;
n)
„Daten-Eurotarif” ist jeder Tarif, der die in Artikel 13 vorgesehenen Höchstentgelte, welche die Roaminganbieter für die Erbringung regulierter Datenroamingdienste gemäß dem genannten Artikel berechnen dürfen, nicht überschreitet;
o)
„Großkundenroamingzugang” ist die Bereitstellung des direkten Großkundenzugangs oder des Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs durch einen Mobilfunknetzbetreiber;
p)
„direkter Großkundenroamingzugang” ist die Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten durch einen Mobilfunknetzbetreiber für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann;
q)
„Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang” ist die Bereitstellung von Roamingdiensten auf Großkundenbasis durch einen anderen Mobilfunknetzbetreiber als den Betreiber des besuchten Netzes für ein anderes Unternehmen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann;
r)
„inländischer Endkundenpreis” ist das inländische Endkundenentgelt pro Einheit, das der Roaminganbieter für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) und für die von einem Kunden genutzten Daten berechnet. Falls es kein spezifisches inländisches Endkundenentgelt pro Einheit gibt, ist davon auszugehen, dass für den inländischen Endkundenpreis derselbe Mechanismus zur Berechnung des Entgelts angewandt wird wie wenn der Kunde den Inlandstarif für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) sowie genutzte Daten in seinem Mitgliedstaat nutzen würde;
s)
„separater Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene” ist die Erbringung regulierter Datenroamingdienste, die den Roamingkunden von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden.

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