Artikel 3 VO (EU) 2012/531
Großkundenroamingzugang
(1) Mobilfunknetzbetreiber kommen allen zumutbaren Anträgen auf Großkundenroamingzugang nach.
(2) Mobilfunknetzbetreiber dürfen Anträge auf Großkundenroamingzugang nur auf der Grundlage objektiver Kriterien ablehnen.
(3) Großkundenroamingzugang umfasst den Zugang zu allen für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für Endkunden erforderlichen Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschlägigen Diensten, Software- und Informationssystemen.
(4) Die Vorschriften über regulierte Großkundenroamingentgelte in den Artikeln 7, 9 und 12 gelten für die Bereitstellung eines Zugangs aller Komponenten eines Großkundenroamingzugangs gemäß Absatz 3.
Unbeschadet des ersten Unterabsatzes können Mobilfunknetzbetreiber im Falle eines Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs für Komponenten, die nicht von Absatz 3 erfasst sind, faire und angemessene Entgelte erheben.
(5) Mobilfunknetzbetreiber veröffentlichen unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlininen gemäß Absatz 8 ein Standardangebot und stellen dieses Angebot einem Unternehmen, das Großkundenroamingzugang beantragt, zur Verfügung. Mobilfunknetzbetreiber legen dem Unternehmen, das Zugang beantragt, innerhalb eines Monats nach Antragseingang beim Mobilfunktnetzbetreiber einen Entwurf eines Vertrags über den Zugang gemäß diesem Artikel vor. Der Großkundenroamingzugang wird innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Monaten ab dem Vertragsabschluss gewährt. Mobilfunknetzbetreiber, die einen Antrag auf Großkundenroamingzugang erhalten, und die den Zugang beantragenden Unternehmen verhandeln nach Treu und Glauben.
(6) Das Standardangebot gemäß Absatz 5 muss hinreichend detailliert sein und alle für einen Großkundenroamingzugang erforderlichen Komponenten gemäß Absatz 3, eine Beschreibung der für einen direkten Großkundenroamingzugang und einen Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang relevanten Angebotsbestandteile und die entsprechenden Geschäftsbedingungen enthalten. Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, um den Verpflichtungen in diesem Artikel zur Geltung zu verhelfen.
(7) Möchte das den Zugang beantragende Unternehmen Geschäftsverhandlungen im Hinblick darauf aufnehmen, dass auch Komponenten einbezogen werden, die nicht vom Standardangebot erfasst sind, so kommen die Mobilfunknetzbetreiber diesem Wunsch innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwei Monaten ab dem Antragseingang nach. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Absätze 2 und 5 nicht.
(8) Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, stellt das GEREK nach Konsultation der Beteiligten und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 30. September 2012 Leitlinien für den Großkundenroamingzugang auf.
(9) Die Absätze 5 bis 7 finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.
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