Artikel 3 VO (EU) 2012/531

Großkundenroamingzugang

(1) Mobilfunknetzbetreiber kommen allen zumutbaren Anträgen auf Großkundenroamingzugang nach.

(2) Mobilfunknetzbetreiber dürfen Anträge auf Großkundenroamingzugang nur auf der Grundlage objektiver Kriterien ablehnen.

(3) Großkundenroamingzugang umfasst den Zugang zu allen für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für Endkunden erforderlichen Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschlägigen Diensten, Software- und Informationssystemen.

(4) Die Vorschriften über regulierte Großkunden-Roamingentgelte in den Artikeln 7, 9 und 12 gelten für die Gewährung des Zugangs zu allen Komponenten eines Großkunden-Roamingzugangs im Sinne des Absatzes 3, es sei denn, beide Parteien der Großkunden-Roamingvereinbarung vereinbaren ausdrücklich, dass ein durchschnittliches Großkunden-Roamingentgelt, das sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergibt, während der Laufzeit der Vereinbarung nicht dem maximalen regulierten Großkunden-Roamingentgelt unterliegt.

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes können Mobilfunknetzbetreiber im Falle eines Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs für Komponenten, die nicht von Absatz 3 erfasst sind, faire und angemessene Entgelte erheben.

(5) Mobilfunknetzbetreiber veröffentlichen unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlininen gemäß Absatz 8 ein Standardangebot und stellen dieses Angebot einem Unternehmen, das Großkundenroamingzugang beantragt, zur Verfügung. Mobilfunknetzbetreiber legen dem Unternehmen, das Zugang beantragt, innerhalb eines Monats nach Antragseingang beim Mobilfunktnetzbetreiber einen Entwurf eines Vertrags über den Zugang gemäß diesem Artikel vor. Der Großkundenroamingzugang wird innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Monaten ab dem Vertragsabschluss gewährt. Mobilfunknetzbetreiber, die einen Antrag auf Großkundenroamingzugang erhalten, und die den Zugang beantragenden Unternehmen verhandeln nach Treu und Glauben.

(6) Das Standardangebot gemäß Absatz 5 muss hinreichend detailliert sein und alle für einen Großkunden-Roamingzugang erforderlichen Komponenten gemäß Absatz 3, eine Beschreibung der für einen direkten Großkunden-Roamingzugang und einen Großkunden-Roaming-Wiederverkaufszugang relevanten Angebotsbestandteile und die entsprechenden Geschäftsbedingungen enthalten.

Dieses Standardangebot kann Bedingungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei deren vorübergehenden Reisen innerhalb der Union umfassen. Sind solche Bedingungen in einem Standardangebot angegeben, so müssen sie die besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs zu verhindern, ebenso enthalten wie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage diese Maßnahmen getroffen werden dürfen. In diesen Kriterien darf auf aggregierte Informationen über den Roamingverkehr Bezug genommen werden. Auf spezifische Informationen über den persönlichen Verkehr von Kunden des Roaminganbieters darf in ihnen hingegen nicht Bezug genommen werden.

In dem Standardangebot darf unter anderem festgelegt werden, dass der Betreiber des besuchten Netzes, wenn er hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs erfolgt, vom Roaminganbieter verlangen kann, unbeschadet der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten Informationen bereitzustellen, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein erheblicher Anteil der Kunden des Roaminganbieters sich im Zustand dauerhaften Roamings befindet oder ob eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs im Netz des besuchten Betreibers erfolgt; darunter fallen beispielsweise Informationen über den Anteil der Kunden, bei denen anhand objektiver Indikatoren, die gemäß den detaillierten, auf der Grundlage von Artikel 6d erlassenen Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung festgelegt wurden, das Risiko festgestellt wurde, dass sie regulierte Endkunden-Roamingdienste, die zu den geltenden inländischen Endkundenpreisen erbracht werden, zweckwidrig oder missbräuchlich nutzen.

In dem Standardangebot kann als letztes Mittel, wenn das Problem durch weniger strenge Maßnahmen nicht gelöst werden konnte, die Möglichkeit vorgesehen sein, eine Großkunden-Roamingvereinbarung zu beenden, wenn der Betreiber des besuchten Netzes auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs erfolgt, und den Heimatnetzbetreiber davon in Kenntnis gesetzt hat.

Der Betreiber des besuchten Netzes darf die Großkunden-Roamingvereinbarung wegen dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen und missbräuchlichen Nutzung des Roamingzugangs nur dann einseitig beenden, wenn die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes diese Beendigung zuvor genehmigt hat.

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Betreibers des besuchten Netzes auf Genehmigung der Beendigung einer Großkunden-Roamingvereinbarung entscheidet die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatnetzbetreibers, ob sie die Genehmigung erteilt oder ablehnt, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

Die nationalen Regulierungsbehörden des Betreibers des besuchten Netzes und des Heimatnetzbetreibers können jeweils das GEREK ersuchen, eine Stellungnahme zu den gemäß dieser Verordnung zu treffenden Maßnahmen anzunehmen. Das GEREK nimmt seine Stellungnahme binnen eines Monats nach Eingang dieses Ersuchens an.

Wurde das GEREK konsultiert, so hat die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes die Stellungnahme des GEREK abzuwarten und ihr so weit wie möglich Rechnung zu tragen, bevor sie entscheidet, vorbehaltlich der in Unterabsatz 6 genannten Drei-Monats-Frist, ob sie die Genehmigung für die Beendigung der Großkunden-Roamingvereinbarung erteilt oder ablehnt.

Die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes veröffentlicht Informationen über Genehmigungen der Beendigung von Großkunden-Roamingvereinbarungen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses.

Die Unterabsätze 5 bis 9 dieses Absatzes gelten unbeschadet des Rechts einer nationalen Regulierungsbehörde, gemäß Artikel 16 Absatz 6 die sofortige Abstellung von einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung anzuordnen, und des Rechts des Betreibers des besuchten Netzes, angemessene Maßnahmen gegen Betrug zu treffen.

Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, und zwar auch bezüglich der besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs zu verhindern, und bezüglich der objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Betreiber des besuchten Netzes diese Maßnahmen treffen darf, um den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.

(7) Möchte das den Zugang beantragende Unternehmen Geschäftsverhandlungen im Hinblick darauf aufnehmen, dass auch Komponenten einbezogen werden, die nicht vom Standardangebot erfasst sind, so kommen die Mobilfunknetzbetreiber diesem Wunsch innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwei Monaten ab dem Antragseingang nach. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Absätze 2 und 5 nicht.

(8) Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, stellt das GEREK nach Konsultation der Beteiligten und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 30. September 2012 Leitlinien für den Großkundenroamingzugang auf.

(9) Die Absätze 5 bis 7 finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

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