Artikel 4 VO (EU) 2012/531

Separater Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene

(1) Die inländischen Anbieter ermöglichen ihren Kunden den Zugang zu regulierten Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten, die als ein Paket von einem alternativen Roaminganbieter bereitgestellt werden.

Weder inländische Anbieter noch Roaminganbieter hindern Kunden am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten, die von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden.

(2) Roamingkunden sind berechtigt, den Roaminganbieter jederzeit zu wechseln. Entscheidet sich ein Roamingkunde für einen Wechsel des Roaminganbieters, so erfolgt der Wechsel ohne unnötige Verzögerung und auf jeden Fall im kürzest möglichen Zeitraum, abhängig von der Lösung für die Umsetzung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene, keinesfalls jedoch mehr als drei Arbeitstage nach dem Abschluss der Vereinbarung mit dem neuen Raoaminganbieter.

(3) Der Wechsel zu einem alternativen Roaminganbieter oder zwischen Roaminganbietern ist für die Kunden unentgeltlich und muss bei allen Tarifen möglich sein. Er darf nicht mit einem Vertrag oder zusätzlichen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für andere Vertragselemente als das Roaming verglichen mit den Bedingungen, die vor dem Wechsel gegolten haben, verbunden sein.

(4) Inländische Anbieter informieren alle ihre Roamingkunden in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form über die Möglichkeit, Dienste gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zu wählen.

Insbesondere bei Abschluss oder Verlängerung eines Mobilfunkvertrags geben die inländischen Anbieter allen ihren Kunden individuell vollständige Informationen über die Möglichkeit, einen alternativen Roaminganbieter zu wählen, und hindern sie nicht am Vertragsschluss mit einem alternativen Roaminganbieter. Kunden, die einen Vertrag über regulierte Roamingdienste mit einem inländischen Anbieter schließen, müssen ausdrücklich erklären, dass sie über diese Möglichkeit informiert wurden. Ein inländischer Anbieter darf die als seine Vertriebsstellen dienenden Einzelhändler nicht daran hindern, davon abbringen oder entmutigen, Verträge über separate Roamingdienste mit alternativen Roaminganbietern anzubieten.

(5) Die technischen Merkmale regulierter Roamingdienste dürfen nicht so verändert werden, dass sie sich von den technischen Merkmalen regulierter Roamingdienste einschließlich der Qualitätsparameter, die dem Kunden vor dem Wechsel erbracht wurden, unterscheiden. Betrifft der Wechsel nicht alle regulierten Roamingdienste, so werden diejenigen Dienste, die von dem Wechsel nicht betroffen sind, weiter zum gleichen Preis und im größtmöglichen Umfang mit den gleichen technischen Merkmalen einschließlich der Qualitätsparameter bereitgestellt.

(6) Dieser Artikel findet ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.

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