Artikel 5 VO (EU) 2012/531

Verwirklichung des separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene

(1) Die inländischen Anbieter kommen der Verpflichtung im Zusammenhang mit dem separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene gemäß Artikel 4 nach, so dass Roamingkunden separate regulierte Datenroamingdienste nutzen können. Die inländischen Anbieter kommen allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu Funktionen und damit verbundenen Unterstützungsleistungen, die für den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind, nach. Der Zugang zu solchen Funktionen und Unterstützungsleistungen, die für den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind, einschließlich Nutzerauthentifizierungsdienste, ist kostenlos und führt nicht dazu, dass den Roamingkunden direkte Entgelte berechnet werden.

(2) Damit der separate Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf der Endkundenebene in der gesamten Union einheitlich und gleichzeitig verwirklicht wird, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Anhörung des GEREK detaillierte Vorschriften zu einer technischen Lösung für die Einführung eines separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die technische Lösung für den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene entspricht den folgenden Kriterien:

a)
Sie ist verbraucherfreundlich; insbesondere müssen die Verbraucher einfach und schnell zu einem alternativen Roaminganbieter wechseln und dabei ihre Mobilfunknummer behalten und das gleiche mobile Gerät verwenden können.
b)
Die Nachfrage der Verbraucher in allen Kategorien, einschließlich der Intensivnutzer von Datendiensten, kann zu Wettbewerbsbedingungen bedient werden.
c)
Der Wettbewerb kann wirksam gefördert werden, auch unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die Betreiber ihre Infrastruktureinrichtungen oder kommerziellen Vereinbarungen nutzen.
d)
Sie ist unter Berücksichtigung der Aufteilung der Kosten auf die inländischen Anbieter und die alternativen Roaminganbieter kosteneffizient.
e)
Die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 können wirksam erfüllt werden.
f)
Sie ermöglicht ein Höchstmaß an Interoperabilität.
g)
Sie ist für den Kunden insbesondere hinsichtlich der Bedienung des mobilen Endgeräts beim Wechsel des Netzes nutzerfreundlich.
h)
Sie gewährleistet, dass das Roaming von Kunden aus der Union in Drittstaaten oder von Drittstaatskunden in der Union nicht behindert wird.
i)
Sie gewährleistet, dass die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten, der Sicherheit und der Integrität von Netzen und über die Transparenz gemäß der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien eingehalten werden.
j)
Sie berücksichtigt, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit der Nutzer, Informationen abzurufen und zur Verfügung zu stellen und Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen, gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses fördern.
k)
Sie gewährleistet, dass die Anbieter unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bieten.

(4) Die technische Lösung kann eine technische Modalität oder mehrere technische Modalitäten beinhalten, damit die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien erfüllt werden.

(5) Falls notwendig erteilt die Kommission einem europäischen Normungsgremium einen Auftrag zur Anpassung der betreffenden Normen, die für die harmonisierte Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind.

(6) Die Absätze 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels finden ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.

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