Artikel 6 VO (EU) 2012/531

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 der Rahmenrichtlinie eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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