Artikel 15 VO (EU) 2012/531

Transparenz- und Schutzvorkehrungen für Endkunden-Datenroamingdienste

(1) Die Roaminganbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 3 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Vertragsabschluss stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.

Gegebenenfalls unterrichten die Roaminganbieter ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt. Darüber hinaus teilen die Roaminganbieter ihren Kunden kostenlos und eindeutig und in leicht verständlicher Weise mit, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.

(2) Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er regulierte Datenroamingdienste nutzt, und er erhält grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden), es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.

Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen enthalten Angaben zu:

a)
jeder Regelung der angemessenen Nutzung, der ein Roamingkunde in der Union unterliegt, und den Aufschlägen, die über diese Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, sowie
b)
jedem Aufschlag, der gemäß Artikel 6c berechnet wird.

Die Informationen werden auf das mobile Gerät — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden — übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Die Informationen werden zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.

Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

(2a) Der Roaminganbieter versendet bei vollständigem Ausschöpfen des angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Datenroamingdienste oder bei Erreichen einer gemäß Artikel 6c angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Datenroamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.

(3) Jeder Roaminganbieter stellt allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der rechtzeitig Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang bereitgestellt werden, ausgedrückt als Datenvolumen oder in der Währung, in der dem des Roamingkunden regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit berechnet werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

Zu diesem Zweck bietet der Roaminganbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.

Als Alternative kann der Roaminganbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum entsprechen.

Darüber hinaus kann der Roaminganbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.

Die pauschale Obergrenze gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 gilt für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben.

Ferner stellt jeder Roaminganbieter sicher, dass an das mobile Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem Computer — übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Jeder Kunde hat das Recht, den Roaminganbieter anzuweisen, ihm solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und kann den Anbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihm diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Sollte der Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Roaminganbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.

Falls ein Roamingkunde sich für die Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundenen Funktion entscheidet, muss die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geräte, bei denen eine mobile Datenübertragung von Maschine zu Maschine erfolgt.

(5) Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roaminggebühren für unbeabsichtigt gewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Hierzu gehört, dass sie die Kunden darüber informieren, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können.

(6) Dieser Artikel gilt mit Ausnahme des Absatzes 5 und des Absatzes 2 Unterabsatz 2 und des Absatzes 2a Unterabsatz 2 und vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3 des vorliegenden Absatzes auch für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.

In dem Fall, dass sich der Kunde für die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Funktion entscheidet, finden die Anforderungen nach Absatz 3 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seines Kunden in Echtzeit überwacht.

In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur Verfügung stehen.

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