Artikel 14 VO (EU) 2012/531

Transparenz der Endkundenentgelte für Roaminganrufe und SMS-Roamingnachrichten

(1) Um die Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Roaminganbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen die auf den betreffenden Kunden nach seinem Tarifplan anwendbaren Höchstentgelte (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden) für

a)
abgehende regulierte Roaminganrufe innerhalb des besuchten Mitgliedstaats und in den Mitgliedstaat seines inländischen Anbieters sowie für ankommende regulierte Roaminganrufe;
b)
das Versenden regulierter SMS-Roamingnachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat.

Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen sowie Informationen über die Möglichkeit, durch Wahl der kostenlosen europäischen Notrufnummer „112” Notdienste in Anspruch zu nehmen, angefordert werden können.

Anlässlich jeder solchen Nachricht erhält der Kunde Gelegenheit, dem Roaminganbieter kostenlos und in einfacher Weise mitzuteilen, dass er diese automatische Benachrichtigung nicht wünscht. Hat ein Kunde mitgeteilt, dass er keine automatische Benachrichtigung erhalten will, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Die Roaminganbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen, gemäß Unterabsatz 1, automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.

Die Unterabsätze 1, 2, 4 und 5 gelten auch für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.

(2) Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Union aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe und SMS im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Roaminganbieter für diesen Zweck angegeben wird. Die in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Geräte, die keine SMS-Funktion bieten.

(3) Die Roaminganbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte und insbesondere über den Sprach-Eurotarif und den SMS-Eurotarif. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerung über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.

Die Roaminganbieter unternehmen die notwendigen Schritte, um alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit des Sprach-Eurotarifs und des SMS-Eurotarifs aufmerksam zu machen. Sie geben insbesondere allen Roamingkunden in verständlicher und neutraler Weise die Bedingungen des Sprach-Eurotarifs und die Bedingungen des SMS-Eurotarifs bekannt. Danach übermitteln sie allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in sinnvollen Abständen einen Erinnerungshinweis.

Diese Informationen sind hinreichend detailliert zu geben, so dass der Verbraucher beurteilen kann, ob es für ihn vorteilhaft ist, zu einem Eurotarif zu wechseln.

(4) Die Roaminganbieter stellen ihren Kunden Informationen darüber bereit, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können. Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roaminggebühren für unbeabsichtigt gewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden.

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