Artikel 12 VO (EU) 2012/531

Großkundenentgelte für regulierte Datenroamingdienste

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Heimatanbieter des Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz berechnet, eine Schutzobergrenze von 0,25 EUR pro Megabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Die Schutzobergrenze wird ab 1. Juli 2013 auf 0,15 EUR pro Megabyte übertragener Daten und ab 1. Juli 2014 auf 0,05 EUR pro Megabyte übertragener Daten gesenkt und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2022 bei 0,05 EUR pro Megabyte übertragener Daten.

(2) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet.

(3) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Großkundeneinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder des Heimatnetzes für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.

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