Artikel 12 VO (EU) 2012/531

Großkundenentgelte für regulierte Datenroamingdienste

(1) Mit Wirkung vom 15. Juni 2017 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das jeweilige besuchte Netz berechnet, eine Schutzobergrenze von 7,70 EUR pro Gigabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Dieses maximale Großkundenentgelt sinkt am 1. Januar 2018 auf 6,00 EUR pro Gigabyte, am 1. Januar 2019 auf 4,50 EUR pro Gigabyte, am 1. Januar 2020 auf 3,50 EUR pro Gigabyte, am 1. Januar 2021 auf 3,00 EUR und am 1. Januar 2022 auf 2,50 EUR pro Gigabyte. Sie bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis zum 30. Juni 2022 bei 2,50 EUR pro Gigabyte übertragener Daten.

(2) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet.

(3) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Großkundeneinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder des Heimatnetzes für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.

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