Artikel 13 VO (EU) 2012/531

Endkundenentgelte für regulierte Datenroamingdienste

(1) Die Roaminganbieter stellen allen ihren Roamingkunden einen Daten-Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Dieser Daten-Eurotarif wird nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

Im Rahmen dieses Angebots weisen die Roaminganbieter die Roamingkunden, die sich bereits für einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket entschieden haben, auf die Bedingungen dieses Tarifs oder Angebots hin.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Daten-Eurotarifs, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste berechnet, 0,70 EUR pro übertragenem Megabyte nicht übersteigen. Das Höchstentgelt für genutzte Daten sinkt am 1. Juli 2013 auf 0,45 EUR pro übertragenem Megabyte und am 1. Juli 2014 auf 0,20 EUR pro übertragenem Megabyte und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2017 bei 0,20 EUR pro übertragenem Megabyte.

Alle Roaminganbieter rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste, für die ein Daten-Eurotarif gilt, kilobytegenau ab; dies gilt nicht für multimediale (MMS) Nachrichten, die nach Einheit abgerechnet werden können. In einem solchen Fall darf das Endkundenentgelt, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für das Senden oder Empfangen einer MMS-Roamingnachricht berechnet, das Höchstentgelt gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.

(3) Ab dem 1. Juli 2012 wenden die Roaminganbieter auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen Daten-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die von sich aus bereits einen besonderen Roamingtarif gewählt haben oder für die bereits ein Tarif gilt, der nachweislich niedriger als der Daten-Eurotarif ist, oder die bereits ein Paket gewählt haben, durch das sie in den Genuss eines anderen Tarifs für regulierte Datenroamingdienste kommen, der ihnen ohne eine solche Wahl nicht eingeräumt worden wäre.

(4) Ab dem 1. Juli 2012 wenden die Roaminganbieter einen Daten-Eurotarif auf alle neuen Roamingkunden an, sofern diese nicht bewusst einen anderen Datenroamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte Datenroamingdienste umfasst.

(5) Roamingkunden können unter Beachtung ihrer Vertragsbedingungen jederzeit den Wechsel zu oder aus einem Daten-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das unionsweite Roaming beziehen. Der Roaminganbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist. Ein Daten-Eurotarif kann stets mit einem SMS-Eurotarif und einem Sprach-Eurotarif verbunden werden.

(6) Bis 30. Juni 2012 informieren die Roaminganbieter alle ihre Roamingkunden individuell in klar und leicht verständlicher Form mittels eines dauerhaften Mediums über den Daten-Eurotarif darüber, dass dieser Tarif spätestens ab 1. Juli 2012 für alle Roamingkunden gilt, die sich nicht bewusst für einen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket für regulierte Datenroamingdienste entschieden haben, und über ihr Recht, gemäß Absatz 5 zu und aus dem Tarif zu wechseln.

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