Artikel 19 VO (EU) 2012/531

Überprüfung

(1) Die Kommission leitet bis zum 29. November 2015 eine Überprüfung des Großkunden-Roamingmarkts ein, um abzuschätzen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017 zu ermöglichen. Die Kommission überprüft dabei unter anderem die Intensität des Wettbewerbs auf den nationalen Großkundenmärkten, und sie bewertet insbesondere das Niveau der anfallenden Großkundenkosten und angewendeten Großkundenentgelte sowie die Wettbewerbssituation der Betreiber mit begrenzter geografischer Abdeckung, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen auf den Wettbewerb sowie der Fähigkeit der Betreiber, Größenvorteile zu nutzen. Die Kommission bewertet ferner die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Endkunden-Roamingmärkten sowie alle erkennbaren Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize in inländischen und in besuchten Märkten. Bei der Abschätzung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge zu ermöglichen, trägt die Kommission der Erforderlichkeit Rechnung, zu gewährleisten, dass die Betreiber im besuchten Mitgliedstaat alle Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, decken können. Die Kommission berücksichtigt ferner, dass ein dauerhaftes Roaming oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei vorübergehenden Reisen innerhalb der Union verhindert werden muss.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Juni 2016 einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Absatz 1 vor.

Beigefügt wird dem Bericht ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag — dem eine öffentliche Konsultation vorangegangen ist — zur Änderung der Großkundenentgelte für regulierte Roamingdienste gemäß dieser Verordnung oder zur Bereitstellung einer anderen Lösung zur Klärung der auf Großkundenebene festgestellten Fragen, im Hinblick auf die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017.

(3) Darüber hinaus legt die Kommission bis zum 15. Dezember 2018 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht vor, in dem sie die Auswirkungen der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge unter Berücksichtigung aller einschlägigen Berichte des GEREK zusammenfasst. Außerdem legt die Kommission, nach Konsultation des GEREK, dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht vor, dem sie, falls notwendig, einen Legislativvorschlag zur Änderung der in dieser Verordnung festgelegten maximalen Großkundenentgelte für regulierte Roamingdienste beifügt. Der erste dieser Berichte wird spätestens am 15. Dezember 2019 vorgelegt.

In diesen zweijährlichen Berichten werden unter anderem folgende Elemente beurteilt:

a)
die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;
b)
die Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkunden-Roamingmarkt, insbesondere die Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger oder neu in den Markt eingetretener Betreiber und der Betreiber virtueller Mobilfunknetze, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;
c)
der Grad, zu dem die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen, insbesondere des — auf der Grundlage von Informationen der nationalen Regulierungsbehörden eingeleiteten — Verfahrens der vorherigen Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 6 bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat;
d)
die Entwicklung der für Endkunden verfügbaren Tarife;
e)
die Änderungen der Nutzungsstruktur bei Datendiensten im Inland und für Roaming;
f)
ob die Heimatnetzbetreiber in der Lage sind, die Tragfähigkeit ihrer inländischen Entgeltmodelle zu erhalten, und in welchem Umfang ausnahmsweise Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 6c genehmigt wurden;
g)
ob die Betreiber besuchter Netze in der Lage sind, die entstandenen effizienten Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste zu decken;
h)
die Auswirkungen der Anwendung von Regelungen der angemessenen Nutzung durch die Betreiber gemäß Artikel 6d, einschließlich der Ermittlung von Unstimmigkeiten bei der Anwendung und Durchsetzung von Regelungen der angemessenen Nutzung.

(4) Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den unionsweiten Roamingmärkten erhebt das GEREK regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklungen der Endkunden- und Großkundenentgelte für regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, einschließlich der für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr berechneten Großkundenentgelte. Außerdem erfasst es Daten über die Großkunden-Roamingvereinbarungen, die nicht den in Artikel 7, 9 oder 12 vorgesehenen Höchstbeträgen der Großkunden-Roamingentgelte unterliegen, sowie über die Anwendung vertraglicher Maßnahmen auf der Großkundenebene zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union.

Diese Daten werden der Kommission mindestens zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.

Auf der Grundlage der erhobenen Daten berichtet das GEREK regelmäßig darüber, wie sich in den Mitgliedstaaten die Preise und die Muster bei der Nutzung von Inlands- und Roamingdiensten entwickeln, wie sich die tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte für unausgeglichenen Verkehr zwischen Anbietern von Roamingdiensten entwickeln und über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Großkundenentgelten und Großkundenkosten für Roamingdienste. Das GEREK prüft, wie eng diese Elemente miteinander zusammenhängen.

Das GEREK erhebt ebenfalls jährlich Informationen der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.

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