Artikel 6d VO (EU) 2012/531

Umsetzung der Regelung zur angemessenen Nutzung und der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf der Endkundenebene

(1) Um eine kohärente Anwendung der Artikel 6b und 6c sicherzustellen, erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 15. Dezember 2016 detaillierte Durchführungsvorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf der Endkundenebene sowie über den von den Roaminganbietern für die Zwecke dieser Bewertung zu stellenden Antrag. Diese Durchführungsvorschriften werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Bezüglich des Artikels 6b berücksichtigt die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung Folgendes:

a)
die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten;
b)
den Grad an Konvergenz der Inlandspreisniveaus für die gesamte Union;
c)
die Reisemuster in der Union;
d)
erkennbare Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize im inländischen und im besuchten Markt.

(3) Bezüglich des Artikels 6c berücksichtigt die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf Endkundenebene für Roaminganbieter Folgendes:

a)
die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der auf der Großkundenebene für unausgeglichenen Verkehr tatsächlich berechneten Roamingentgelte und eines angemessenen Anteils an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten, die bei der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten erforderlich sind;
b)
die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten;
c)
die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und die Inlandsnutzung durch die Kundeneines Roaminganbieters;
d)
das Wettbewerbs-, Preis- und Einnahmenniveau auf dem Heimatmarkt und erkennbare Gefahren, dass das Roaming zu inländischen Endkundenpreisen die Entwicklung dieser Preise nennenswert beeinträchtigen würde.

(4) Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakte regelmäßig vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen.

(5) Die nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht genau die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und die Maßnahmen zur Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge und berücksichtigt dabei weitestgehend relevante objektive Faktoren, die dem betreffenden Mitgliedstaat eigen sind, und relevante objektive Unterschiede zwischen Roaminganbietern. Unbeschadet des in Artikel 6c Absatz 3 festgelegten Verfahrens setzt die nationale Regulierungsbehörde die Anforderungen der Artikel 6b und 6c und der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte rasch durch. Die nationale Regulierungsbehörde kann von dem Roaminganbieter jederzeit verlangen, dass er den Aufschlag ändert oder nicht mehr erhebt, wenn er den Artikeln 6b oder 6c nicht nachkommt. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission jährlich über die Anwendung der Artikel 6b und 6c sowie des vorliegenden Artikels.

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