Artikel 6e VO (EU) 2012/531

Bereitstellung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene

(1) Erhebt ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, so muss dieser Aufschlag unbeschadet des Unterabsatzes 2 folgende Anforderungen (ohne MwSt.) erfüllen:

a)
Der Aufschlag, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf die zulässigen Höchstbeträge für Großkundenentgelte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 12 Absatz 1 nicht überschreiten;
b)
die Summe des inländischen Endkundenpreises und des Aufschlags, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf 0,19 EUR pro Minute, 0,06 EUR pro SMS-Nachricht beziehungsweise 0,20 EUR pro genutztem Megabyte nicht überschreiten;
c)
der Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, darf den gemäß Absatz 2 festgelegten gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte für die gesamte Union nicht überschreiten.

Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende regulierte SMS-Roamingnachrichten oder auf eingehende Voice-Mail-Roamingnachrichten erheben. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für abgehende und eingehende Roaminganrufe sekundengenau ab. Die Roaminganbieter dürfen bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen. Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für die Bereitstellung regulierter Datenroamingdienste kilobytegenau ab, mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit abgerechnet werden können. In einem solchen Fall darf das Endkundenentgelt, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für das Senden oder Empfangen einer MMS-Roamingnachricht berechnen kann, das Endkunden-Roaminghöchstentgelt für regulierte Datenroamingdienste gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.

Während des in Artikel 6f Absatz 1 genannten Zeitraums werden mit dem vorliegenden Absatz keine Angebote ausgeschlossen, die Roamingkunden für eine Tagespauschale oder ein anderes festes Entgelt für einen Zeitraum ein bestimmtes zulässiges Volumen zur Nutzung von regulierten Roamingdiensten zur Verfügung stellen, sofern die Nutzung des Gesamtumfangs dieses Volumens zu einem Preis pro Einheit für abgehende regulierte Roaminganrufe, eingehende Anrufe, versendete SMS-Nachrichten und Datenroamingdienste führt, der den jeweiligen inländischen Endkundenpreis und den Höchstaufschlag nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht überschreitet.

(2) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2015 nach Anhörung des GEREK und vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes Durchführungsrechtsakte, in denen der gewichtete Durchschnitt der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte festgelegt wird. Die Kommission überprüft diese Durchführungsrechtsakte jährlich. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

Für den gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte gelten die folgenden Kriterien:

a)
die maximale Höhe der Mobilfunkzustellungsentgelte, die auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Großkundenebene in einzelnen Mobilfunknetzen durch die nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 7 und 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 13 der Zugangsrichtlinie vorgeschrieben wird, und
b)
die Gesamtzahl der Teilnehmer in den Mitgliedstaaten.

(3) Die Roaminganbieter können einen anderen als den nach den Artikeln 6a, 6b und 6c und Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Roamingtarif anbieten, und Roamingkunden können sich bewusst für einen solchen Tarif entscheiden, aufgrund dessen ihnen für regulierte Roamingdienste ein anderer Tarif zugute kommt, als ihnen ohne eine solche Wahl eingeräumt worden wäre. Der Roaminganbieter muss diese Roamingkunden auf die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals hinweisen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1wenden die Roaminganbieter auf alle bestehenden und neuen Roamingkunden einen nach den Artikeln 6a und 6b und Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Tarif automatisch an.

Alle Roamingkunden können jederzeit zu einem Tarif nach den Artikeln 6a, 6b und 6c und Absatz 1 dieses Artikels oder von diesem Tarif zu einem anderen Tarif wechseln. Wenn sich ein Roamingkunde bewusst dafür entscheidet, von dem nach den Artikeln 6a, 6b und 6c oder Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Tarif zu einem anderen Tarif zu wechseln oder dorthin zurückzuwechseln, so erfolgt der Tarifwechsel binnen eines Arbeitstags ab dem Eingang des entsprechenden Antrags entgeltfrei und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Die Roaminganbieter können den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist.

(4) Die Roaminganbieter stellen sicher, dass in Verträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, die Hauptmerkmale des bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes angegeben werden, wozu insbesondere Folgendes gehört:

a)
der/die spezifische/n Tarif/e sowie die Art der angebotenen Dienste für jeden Tarif, einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen;
b)
Beschränkungen der Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die zum geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, insbesondere quantifizierte Angaben zur Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung mit den wichtigsten Preis-, Volumen- oder sonstigen Parametern des jeweiligen bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes.

Die Roaminganbieter veröffentlichen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen.

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