Artikel 8 VO (EU) 2012/531

Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

(1) Die Roaminganbieter stellen allen ihren Roamingkunden einen Sprach-Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Dieser Tarif wird nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

Im Rahmen dieses Angebots weisen die Roaminganbieter alle ihre Roamingkunden, die sich für einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket entschieden haben, auf die Bedingungen dieses Tarifs oder Pakets hin.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 kann das Endkundenentgelt (ohne Mehrwertsteuer) für einen Sprach-Eurotarif, den ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs berechnet, bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,29 EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,08 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Die Höchstentgelte für abgehende Anrufe werden am 1. Juli 2013 auf 0,24 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,19 EUR gesenkt sowie für ankommende Anrufe am 1. Juli 2013 auf 0,07 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,05 EUR gesenkt. Unbeschadet des Artikels 19 gelten diese Höchstentgelte für Endkunden für den Sprach-Eurotarif bis 30. Juni 2017.

Die Roaminganbieter berechnen ihren Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer Voice-Mail-Roamingnachricht. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

Alle Roaminganbieter rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter Roaminganrufe, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, sekundengenau ab.

Der Roaminganbieter darf bei abgehenden Anrufen, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen.

(3) Die Roaminganbieter wenden auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen Sprach-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die sich bereits bewusst für einen spezifischen Roamingtarif oder ein spezifisches Roamingpaket entschieden haben, aufgrund dessen sie für regulierte Roaminganrufe einen anderen Tarif genießen, als ihnen ohne eine solche Wahl eingeräumt worden wäre.

(4) Die Roaminganbieter wenden einen Sprach-Eurotarif auf alle neuen Roamingkunden an, sofern diese nicht von sich aus einen anderen Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte Roaminganrufe umfasst.

(5) Alle Roamingkunden können zu einem Sprach-Eurotarif oder vom Sprach-Eurotarif zu einem anderen Tarif wechseln. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen; nur wenn ein Roamingkunde, der ein besonderes Roamingpaket aus mehr als einem regulierten Roamingdienst erworben hat, zu einem Sprach-Eurotarif wechseln möchte, kann der Roaminganbieter verlangen, dass der wechselnde Kunde auf die Vorteile der anderen Elemente dieses Pakets verzichtet. Der Roaminganbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist. Ein Sprach-Eurotarif kann stets mit einem SMS-Eurotarif und einem Daten-Eurotarif verbunden werden.

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