Artikel 9 VO (EU) 2012/531
Großkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes für die Abwicklung einer aus dem betreffenden besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, nicht höher als 0,03 EUR pro SMS-Nachricht sein. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Großkundenentgelts wird am 1. Juli 2013 auf 0,02 EUR gesenkt und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2022 bei 0,02 EUR.
(2) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet.
(3) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder der Heimatnetzbetreiber auf der Großkundenebene für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Union in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten.
(4) Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Roaminganbieter oder dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.
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