Präambel VO (EU) 2012/559

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 19 und 24,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Vorausgegangene Untersuchung und geltende Ausgleichsmaßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000(2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat ( „PET” ) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen einer beschleunigten Überprüfung nach Artikel 20 der Grundverordnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates(3) dargelegt. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007(4) einen endgültigen Ausgleichszoll für weitere fünf Jahre ein. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden nach einer teilweisen Interimsüberprüfung ( „letzte Überprüfung” ) mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates(5) geändert. Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um einen spezifischen Zoll. Der Zollsatz beträgt zwischen 0 und 106,5 EUR/t für namentlich genannte indische Hersteller, während für die Einfuhren aller anderen Hersteller ein residualer Zollsatz von 69,4 EUR/t gilt.
(2)
Nach der Umfirmierung des indischen Unternehmens South Asian Petrochem Ltd kam die Kommission zu dem Schluss (siehe Bekanntmachung 2010/C 335/07(6)), dass die Antisubventionsfeststellungen zu South Asian Petrochem Ltd für Dhunseri Petrochem & Tea Limited gelten sollten.
1.2.
Derzeit geltende Antidumpingmaßnahmen
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000(7) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Anschließend wurde nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(8) für das Unternehmen South Asian Petrochem Ltd. eine Überprüfung für einen neuen Ausführer ( „Neuausführer-Überprüfung” ) durchgeführt, deren endgültige Feststellungen und Schlussfolgerungen in der Verordnung (EG) Nr. 1646/2005 des Rates(9) dargelegt sind. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007(10) einen endgültigen Antidumpingzoll für weitere fünf Jahre ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden nach einer teilweisen Interimsüberprüfung mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates geändert. Bei den Maßnahmen handelte es sich um spezifische Antidumpingzölle, die in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt wurden. Der Zollsatz beträgt zwischen 87,5 und 200,9 EUR/t für namentlich genannte indische Hersteller, während für die Einfuhren aller anderen Hersteller ein residualer Zoll von 153,6 EUR/t gilt ( „geltende Antidumpingmaßnahmen” ).
(4)
Nach der Umfirmierung des indischen Unternehmens South Asian Petrochem Ltd kam die Kommission zu dem Schluss (siehe Bekanntmachung 2010/C 335/06(11)), dass die Antidumpingfeststellungen zu South Asian Petrochem Ltd für Dhunseri Petrochem & Tea Limited gelten sollten.
(5)
Mit dem Beschluss 2005/697/EG(12) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote von South Asian Petrochem Ltd an, in denen die Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises zugesagt wurde ( „Verpflichtung” ). Nach der Umfirmierung kam die Kommission zu dem Schluss (siehe Bekanntmachung 2010/C 335/05(13)), dass das Verpflichtungsangebot von South Asian Petrochem Ltd. für Dhunseri Petrochem & Tea Limited gelten sollte.
1.3.
Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung
(6)
Der indische ausführende PET-Hersteller Dhunseri Petrochem & Tea Limited ( „Antragsteller” ) beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller auch die Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen. Gegenüber den Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten Waren gelten residuale Antidumping- und Ausgleichszölle; zudem unterliegen die Verkäufe des Antragstellers in die Union der Verpflichtung.
(7)
Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionierung nicht mehr erforderlich ist. Insbesondere legte er Anscheinsbeweise dafür vor, dass der Betrag seiner Subventionierung deutlich unter den derzeit für ihn geltenden Zollsatz gesunken ist. Das geringere Gesamtsubventionsniveau sei vornehmlich darauf zurückzuführen, dass er nicht mehr als exportorientierter Betrieb ( „EOB” ) eingestuft werde. Bei der beschleunigten Überprüfung habe die EOB-Regelung mit 13,5 % den weitaus größten Teil der insgesamt festgestellten Subventionen (13,9 %) ausgemacht.
(8)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise enthielt, und leitete am 2. April 2011 mit der Bekanntmachung 2011/C 102/08(14) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein ( „derzeitige Überprüfung” ). Die Überprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller.
1.4.
Von der Untersuchung betroffene Parteien
(9)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(10)
Eine interessierte Partei beantragte eine Anhörung und wurde gehört.
(11)
Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller und der Regierung Indiens ( „indische Regierung” ) Fragebogen, die fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurden.
(12)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung benötigte, und prüfte sie. Sie führte Kontrollbesuche im Betrieb des Antragstellers in Kolkata, Indien, durch, ferner in den Räumlichkeiten der indischen Regierung in New Delhi (Directorate General of Foreign Trade und Ministry of Commerce) sowie in Kolkata (Commerce & Industries Department, Government of West Bengal).
1.5.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(13)
Die Untersuchung der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 ( „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ).
1.6.
Parallele Antidumpinguntersuchung
(14)
Am 2. April 2011 leitete die Kommission mit der Bekanntmachung 2011/C 102/09(15) eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung ein, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkte.
(15)
Bei der parallel geführten Antidumpinguntersuchung ergab sich, dass die Veränderungen nicht als dauerhaft angesehen werden konnten. Infolgedessen wurde die Überprüfung ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt.
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(16)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr nach ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter dem KN-Code 39076020 eingereiht wird, mit Ursprung in Indien ( „betroffene Ware” ).
2.2.
Gleichartige Ware
(17)
Die Untersuchung ergab, dass die in Indien hergestellte und in die Union verkaufte betroffene Ware im Hinblick auf ihre materiellen und chemischen Eigenschaften und ihre Verwendungen mit der in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Ware identisch ist. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die auf dem Inlandsmarkt und die auf den Ausfuhrmärkten verkauften Waren gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz c der Grundverordnung sind.
3.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
3.1.
Subventionierung
(18)
Auf der Grundlage der von der indischen Regierung und dem Antragsteller vorgelegten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, die mutmaßliche Subventionen beinhalten:
(19)
Rechtsgrundlage für die unter den in Erwägungsgrund 18 unter den Buchstaben a bis d genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 ( „Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992” ), das am 7. August 1992 in Kraft trat ( „Außenhandelsgesetz” ). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Foreign Trade Policy” -Dokumenten ( „FTP” -Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung sind zwei solche FTP-Dokumente relevant, nämlich FTP 04-09 und FTP 09-14. Letzteres trat im August 2009 in Kraft. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für FTP 04-09 und FTP 09-14 in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures, Volume I” ( „HOP I 04-09” beziehungsweise „HOP I 09-14” ). Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.
(20)
Die unter Buchstabe e aufgeführte Ausfuhrkreditregelung stützt sich auf Abschnitt 21 und Abschnitt 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens ( „Banking Regulation Act” ) von 1949, wonach die indische Zentralbank (Reserve Bank of India — „RBI” ) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen.
(21)
Regelung f basiert auf dem Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz (Finance Act) aktualisiert wird.
(22)
Regelung g wird von der Regierung des Bundesstaats Westbengalen verwaltet und ist in der Mitteilung Nr. 580-CI/H vom 22. Juni 1999 des westbengalischen Ministeriums für Handel und Industrie niedergelegt, die durch die Mitteilung Nr. 134-CI/O/Incentive/17/03/I vom 24. März 2004 ersetzt wurde.
3.2.
DEPB-Regelung: Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren
a)
Rechtsgrundlage
(23)
Die Regelung wird in Abschnitt 4.3 FTP 04-09 und FTP 09-14 sowie in Kapitel 4 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich erläutert.
b)
Begünstigte
(24)
Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.
c)
Anwendung der DEPB-Regelung
(25)
Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, entsprechende DEPB-Prozentsätze festgelegt. Sie werden unabhängig davon bestimmt, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Während des UZÜ der derzeitigen Untersuchung betrug der DEPB-Prozentsatz für die betroffene Ware 8 % des FOB-Wertes, jedoch höchstens 58 INR/kg. Der maximale Vorteil beträgt somit 4,64 INR/kg.
(26)
Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr als solche angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier aus. Dieses Papier weist unter anderem die für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende DEPB-Gutschrift aus. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausfuhrbegleitpapiers weiß der Ausführer, mit welchem Betrag er rechnen kann. Wenn die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich.
(27)
Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig.
(28)
Anträge auf DEPB-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Zahl von Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der DEPB-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, welche die in Abschnitt 4.47 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 vorgesehenen Ausschlussfristen überschreiten. Die Bestimmungen des Abschnitts 9.3 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge gegen Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.
(29)
Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch nahm.
d)
Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung
(30)
Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.
(31)
Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.
(32)
Diese Regelung kann nicht, wie vom Antragsteller behauptet, als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie entspricht nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Ziffer i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen; ferner wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Ziffer i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.
e)
Abschaffung der DEPB-Regelung
(33)
Mit der öffentlichen Bekanntmachung Nr. 54 (RE-2010)/2009-2014 vom 17. Juni 2011 wurde die DEPB-Regelung ein letztes Mal um drei Monate verlängert, und zwar bis zum 30. September 2011. Danach wurde keine weitere Verlängerung bekanntgegeben; somit wurde die DEPB-Regelung zum Stichtag 30. September 2011 tatsächlich abgeschafft. Somit erwachsen dem Antragsteller nach dem 30. September 2011 keine Vorteile mehr aus der Regelung. Deshalb wurde geprüft, ob im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung Maßnahmen für diese Regelung eingeführt werden sollten.
(34)
Dabei zeigte sich, dass der Antragsteller in den Genuss vergleichbarer Vorteile aus der parallelen Zollrückerstattungsregelung ( „Duty Drawback” Scheme) kam. Der Rückerstattungssatz für PET betrug 5,5 % des FOB-Wertes, jedoch höchstens 5,50 INR/kg. Da die Zollrückerstattungsregelung im UZÜ jedoch nicht in Anspruch genommen wurde, konnte kein Subventionsbetrag für diese Regelung errechnet werden.
(35)
Der Antragsteller behauptete, dass das Zollrückerstattungssystem im Einklang stehe mit Anhang II der Grundverordnung ( „Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung” ), insbesondere mit dessen Abschnitt I. Es wurde jedoch wie bei der DEPB-Regelung festgestellt, dass der Rückerstattungssatz unabhängig davon bestimmt wird, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht.
f)
Berechnung der Höhe der Subvention
(36)
Im Einklang mit Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger im Rahmen dieser Regelung der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht.
(37)
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird es als angemessen erachtet, für die Berechnung des im Rahmen der DEPB-Regelung entstandenen Vorteils alle DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZÜ für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden.
(38)
Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um die Gesamthöhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln.
(39)
Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung in angemessener Weise dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.
(40)
Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne im UZÜ für den Antragsteller 6,7 %.
3.3.
Exportorientierte Betriebe/Freie Exportzonen/Sonderwirtschaftszonen
(41)
Die Untersuchung ergab, dass dem Antragsteller im UZÜ keine Vorteile aus diesen Regelungen erwuchsen. Eine eingehendere Analyse dieser Regelungen war für diese Untersuchung somit nicht erforderlich.
3.4.
EPCG-Regelung: Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter
a)
Rechtsgrundlage
(42)
Die Regelung wird in Kapitel 5 FTP 04-09 und FTP 09-14 sowie in Kapitel 5 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich erläutert.
b)
Begünstigte
(43)
Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden” sind.
c)
Anwendung
(44)
Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es befugt, neue und auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Gemäß FTP 09-14 können Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist.
(45)
Der Inhaber der EPCG-Genehmigung kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise kann der inländische Hersteller den Vorteil der „Deemed Exports” -Regelung (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen.
(46)
Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch nahm.
d)
Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung
(47)
Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Nummer 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.
(48)
Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung. Der Antragsteller führte an, EPCG-Subventionen im Zusammenhang mit dem Kauf von Investitionsgütern, bei denen die Ausfuhrverpflichtung bereits vor dem UZÜ erfüllt war, sollten nicht mehr als von der Ausfuhrleistung abhängig betrachtet werden. Sie seien daher nicht als spezifische Subventionen zu behandeln und sollten nicht angefochten werden. Dieses Vorbringen muss jedoch zurückgewiesen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Subvention selbst von der Ausfuhrleistung abhing, d. h., sie wäre nicht gewährt worden, wenn das Unternehmen nicht eine gewisse Ausfuhrverpflichtung akzeptiert hätte.
(49)
Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter werden von der Definition zulässiger Systeme wie in Anhang I Ziffer i dargelegt nicht erfasst, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.
e)
Berechnung der Höhe der Subvention
(50)
Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter im betroffenen Wirtschaftszweig entspricht, nämlich 18,93 Jahre. Zu diesem Betrag wurden Zinsen hinzugerechnet, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Indien marktübliche Zinssatz für Darlehen in der Landeswährung als angemessen betrachtet.
(51)
Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing.
(52)
Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ beim Antragsteller 0,6 %.
3.5.
FM-Regelung: Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder
a)
Rechtsgrundlage
(53)
Die FM-Regelung wird in den Abschnitten 3.9.1 bis 3.9.2.2 FTP 04-09, den Abschnitten 3.14.1 bis 3.14.3 FTP 09-14, den Abschnitten 3.20 bis 3.20.3 HOP I 04-09 und den Abschnitten 3.8 bis 3.8.2 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.
b)
Begünstigte
(54)
Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.
c)
Anwendung
(55)
Im Rahmen dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die nach Anhang 37(C) HOP I 04-09 und HOP I 09-14 notifizierten Länder ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 2,5 % des FOB-Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren. Von dieser Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren von eingeführten oder umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren ( „Deemed Exports” ), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben. Ebenfalls ausgeschlossen von dieser Regelung sind bestimmte Warentypen wie Diamanten, Edelmetalle, Erze, Getreide, Zucker und Erdölerzeugnisse.
(56)
Die FM-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigung 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden.
(57)
Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes bzw. nach dem Versand der Waren vom Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange der Antragsteller den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorlegen kann (z. B. der Exportaufträge, Rechnungen, Frachtbriefe, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften.
(58)
Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch nahm.
d)
Schlussfolgerung zur FM-Regelung
(59)
Im Rahmen der FM-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Nummer 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FM-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FM-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.
(60)
Darüber hinaus ist die FM-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.
(61)
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Ziffer i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen; ferner wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die FM-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FM-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Außerdem kann ein Ausführer die FM-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme wie in Anhang I Ziffer i der Grundverordnung dargelegt fallen, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.
e)
Berechnung der Höhe der Subvention
(62)
Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt und vom Antragsteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung dem im UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.
(63)
Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ beim Antragsteller weniger als 0,1 %.
3.6.
EC-Regelung: Ausfuhrkreditregelung
(64)
Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller im UZÜ bis zum 30. Juni 2011 in den Genuss von Vorzugszinssätzen für die Finanzierung seiner Ausfuhren kam. Die Rechtsgrundlage für die Vorzugszinssätze bildet der Runderlass „Master Circular on Rupee/Foreign Currency Export Credit & Customer Services to Exporters DBOD No DIR. (Exp). BC 07/04.02.02/2009-10” der RBI an alle Geschäftsbanken in Indien.
(65)
Am 1. Juli 2011 wurden die Bedingungen für die EC-Regelung mit dem Runderlass „Master Circular on Rupee/Foreign Currency Export Credit & Customer Services to Exporters DBOD No.DIR. (Exp). BC.04/04.02.002/2011-12” geändert. Nach den geänderten Bedingungen erwachsen dem Antragsteller keine Vorteile mehr aus der Regelung. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte diese Regelung somit nicht angefochten werden.
3.7.
ITE-Regelung: Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung
(66)
Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller im UZÜ keine Vorteile aus der ITE-Regelung bezog. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.
3.8.
WBI-Regelung 1999: Anreizregelung des Bundesstaats Westbengalen aus dem Jahr 1999
(67)
Der Bundesstaat Westbengalen bietet anspruchsberechtigten Industrieunternehmen zahlreiche Anreize, z. B. in Form von Befreiungen von der Verkaufssteuer (sales tax) und der zentralstaatlichen Verkaufssteuer (central sales tax) auf Fertigerzeugnisse, um die industrielle Entwicklung wirtschaftlich rückständiger Gebiete in diesem Bundesstaat zu fördern.
a)
Rechtsgrundlage
(68)
Diese Regelung und ihre Anwendung durch die Regierung des Bundesstaats Westbengalen wird in der „Notification No 580-CI/H” vom 22. Juni 1999 des westbengalischen Handels- und Industrieministeriums ausführlich beschrieben.
b)
Begünstigte
(69)
Unternehmen, die sich in wirtschaftlich rückständigen Gebieten neu ansiedeln oder ihre dort bestehenden Anlagen in großem Umfang ausbauen, können die Vorteile aus dieser Regelung in Anspruch nehmen. Gleichwohl besteht eine abschließende Liste nicht anspruchsberechtigter Unternehmen (Negativliste), die bewirkt, dass Unternehmen bestimmter Wirtschaftsbereiche nicht in den Genuss dieser Regelung kommen.
c)
Anwendung
(70)
Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen in wirtschaftlich rückständigen Gebieten investieren. Die betreffenden westbengalischen Gebietseinheiten sind entsprechend ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand in bestimmte Kategorien eingeteilt; gleichzeitig gibt es wirtschaftlich entwickelte Gebiete, die von den Anreizregelungen ausgenommen sind. Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach dem Umfang der Investitionen und nach dem Gebiet, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird.
d)
Schlussfolgerung
(71)
Im Rahmen dieser Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Es handelt sich um finanzielle Beihilfen der Regierung des Bundesstaats Westbengalen, da die gebotenen Anreize — in diesem Fall Befreiungen von der Verkaufssteuer (sales tax) und der zentralstaatlichen Verkaufssteuer (central sales tax) auf Fertigerzeugnisse — die Steuereinnahmen des betreffenden Bundesstaates verringern. Darüber hinaus entsteht einem begünstigten Unternehmen durch diese Anreize ein Vorteil, da die Steuereinsparungen seine finanzielle Lage verbessern.
(72)
Außerdem handelt es sich bei dieser Regelung um eine regional spezifische Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, weil sie nur bestimmten Unternehmen offensteht, die in bestimmten geografischen Gebieten im Zuständigkeitsbereich der Behörden des betreffenden Bundesstaates investieren. Die Regelung bleibt Unternehmen, die nicht in diesen Gebieten ansässig sind, verschlossen; außerdem richtet sich der Umfang der Vorteile nach dem jeweils betroffenen Gebiet.
(73)
Die WBI-Regelung 1999 ist somit anfechtbar.
e)
Berechnung der Höhe der Subvention
(74)
Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der Verkaufssteuern (sales tax) und der zentralstaatlichen Verkaufssteuern (central sales tax) auf Fertigerzeugnisse berechnet, die normalerweise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu entrichten gewesen wäre, aber aufgrund dieser Regelungen nicht entrichtet wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung in angemessener Weise den gesamten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigten Verkäufen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die Subventionspanne betrug 1,4 %.
3.9.
Höhe der anfechtbaren Subventionen
(75)
Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung ergaben für den Antragsteller anfechtbare Subventionen in einer Gesamthöhe von 8,7 % (ad valorem). Die Höhe dieser Subventionen übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.
(76)
Diese Überprüfung ergab für den Antragsteller folgende Subventionen:
(77)
Daraus wird nach Artikel 19 der Grundverordnung geschlossen, dass die Subventionierung im UZÜ anhielt.
3.10.
Dauerhaftigkeit der Veränderung der subventionsrelevanten Umstände
(78)
Nach Artikel 19 Absatz 4 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist.
(79)
Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller im UZÜ weiterhin Vorteile aus anfechtbaren Subventionsregelungen der indischen Regierung in Anspruch nahm. Des Weiteren ist die festgestellte Subventionsspanne bei dieser Überprüfung niedriger als bei der letzten Überprüfung. Es wurde ferner festgestellt, dass die vom Antragsteller angeführten Veränderungen (siehe Erwägungsgrund 7) tatsächlich eingetreten sind. Der Antragsteller kam nämlich, wie in Erwägungsgrund 41 ausgeführt, im UZÜ nicht mehr in den Genuss der Regelung für exportorientierte Betriebe.
(80)
Es wurde indessen festgestellt, dass die wichtigste Regelung, die der Antragsteller im UZÜ in Anspruch genommen hat (DEBP-Regelung), am 30. September 2011 auslief und eine andere, im UZÜ nicht genutzte Regelung (Zollrückerstattung) derzeit vom Antragsteller in Anspruch genommen wird. Daraus wird ersichtlich, dass die im UZÜ herrschenden Umstände nicht dauerhaft sind, da sie sich in der Zwischenzeit bereits beträchtlich geändert haben.
(81)
Mithin wird der Schluss gezogen, dass die teilweise Interimsüberprüfung ohne Änderung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen eingestellt werden sollte. Der Antragsteller und die anderen betroffenen Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einstellung der Untersuchung vorgeschlagen werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)

ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 1.

(4)

ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34.

(5)

ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1.

(6)

ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 7.

(7)

ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21.

(8)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(9)

ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 10.

(10)

ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(11)

ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 6.

(12)

ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 62.

(13)

ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 5.

(14)

ABl. C 102 vom 2.4.2011, S. 15.

(15)

ABl. C 102 vom 2.4.2011, S. 18.

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