Präambel VO (EU) 2012/560
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (im Folgenden „PET” ) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Anschließend wurde nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung für das Unternehmen South Asian Petrochem Ltd eine Überprüfung durchgeführt, deren endgültige Feststellungen und Schlussfolgerungen in der Verordnung (EG) Nr. 1646/2005 des Rates(3) enthalten sind. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007(4) für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates(5) nach einer teilweisen Interimsüberprüfung (im Folgenden „letzte Überprüfung” ) geändert. Bei den Maßnahmen handelt es sich um spezifische Antidumpingzölle. Der Zoll beträgt zwischen 87,5 EUR/t und 200,9 EUR/t für namentlich genannte indische Hersteller, während für die Einfuhren aller übrigen Hersteller ein residualer Zoll von 153,6 EUR/t gilt (im Folgenden „geltende Zölle” ).
- (2)
- Nach der Umfirmierung des indischen Unternehmens South Asian Petrochem Ltd kam die Kommission in der Bekanntmachung 2010/C 335/06(6) zu dem Schluss, dass die Antidumpingfeststellungen in Bezug auf South Asian Petrochem Ltd für Dhunseri Petrochem & Tea Limited gelten sollten.
- (3)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000(7) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von PET mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Im Anschluss an eine beschleunigte Überprüfung nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(8) (im Folgenden „AS-Grundverordnung” ) wurden die endgültigen Maßnahmen geändert, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates(9) dargelegt. Nach einer Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007(10) für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Im Anschluss an die letzte Überprüfung wurden die Ausgleichsmaßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates geändert. Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um einen spezifischen Zoll. Der Zoll beträgt zwischen 0 EUR/t und 106,5 EUR/t für namentlich genannte indische Hersteller, während für die Einfuhren aller übrigen Hersteller ein residualer Zoll von 69,4 EUR/t gilt (im Folgenden „geltende Ausgleichsmaßnahmen” ).
- (4)
- Nach der Umfirmierung des indischen Unternehmens South Asian Petrochem Ltd kam die Kommission in der Bekanntmachung 2010/C 335/07(11) zu dem Schluss, dass die Antisubventionsfeststellungen in Bezug auf South Asian Petrochem Ltd für Dhunseri Petrochem & Tea Limited gelten sollten.
- (5)
- Mit dem Beschluss 2005/697/EG(12) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote von South Asian Petrochem Ltd an, mit denen ein Mindesteinfuhrpreis festgesetzt wurde (im Folgenden „Verpflichtung” ). Nach der Umfirmierung kam die Kommission in der Bekanntmachung 2010/C 335/05(13) zu dem Schluss, dass die von South Asian Petrochem Ltd angebotene Verpflichtung für Dhunseri Petrochem & Tea Limited gelten sollte.
- 1.2.
- Überprüfungsantrag
- (6)
- Das Unternehmen Dhunseri Petrochem & Tea Ltd, ein ausführender PET-Hersteller in Indien (im Folgenden „Antragsteller” ), beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands und auf den Antragsteller. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller auch die Überprüfung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen. Die Antidumping- und Ausgleichszölle gelten gegenüber den Einfuhren von Waren, die vom Antragsteller hergestellt wurden; die Verkäufe des Antragstellers in die Union unterliegen der Verpflichtung.
- (7)
- Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung des geltenden Zolls in seiner gegenwärtigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich sei. Insbesondere machte er geltend, dass die Dumpingspanne seit der Einführung der geltenden Zölle infolge erheblicher Veränderungen bei den Produktionskosten des Unternehmens deutlich gesunken sei. Ein vom Antragsteller vorgenommener Vergleich seiner Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Union deutete darauf hin, dass die Dumpingspanne deutlich unter den geltenden Zöllen liegt.
- 1.3.
- Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung
- (8)
- Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Anscheinsbeweise enthielt, die die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, und gab am 2. April 2011 mit der Bekanntmachung Nr. 2011/C 102/09(14) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung bekannt, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkt war (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- 1.4.
- Parallel durchgeführte teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen
- (9)
- Am 2. April 2011 gab die Kommission mit der Bekanntmachung Nr. 2011/C 102/08(15) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der AS-Grundverordnung bekannt, die auf die Untersuchung der Subventionierung in Bezug auf den Antragsteller beschränkt war.
- (10)
- Die teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ergab, dass die Veränderungen nicht als dauerhaft angesehen werden konnten. Infolgedessen wurde die Überprüfung ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt.
- 1.5.
- Betroffene Parteien
- (11)
- Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zur Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
- (12)
- Alle interessierten Parteien wurden über die Möglichkeit, eine Anhörung zu beantragen, unterrichtet. Es wurde eine Anhörung beantragt und auch zugestanden.
- (13)
- Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde.
- (14)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings benötigte, und prüfte sie. Außerdem führte sie Kontrollbesuche in den Räumlichkeiten des Antragstellers in Kolkata, Indien, und in Haldia, Indien, durch.
- 2.
- RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
- (15)
- Der Antragsteller zog mit Schreiben vom 18. April 2012 an die Kommission seinen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien förmlich zurück. Die Rücknahme wird hauptsächlich mit dem weiteren Ausbau der Produktionskapazität des Antragstellers begründet; dies weist darauf hin, dass die Veränderungen im Zusammenhang mit dem Dumpingtatbestand nicht dauerhaft sind, da eine weitere Senkung der Produktionskosten unmittelbar bevorsteht. Der Antragsteller brachte vor, sein Unternehmen sei im ständigen Wandel begriffen; damit wird die Dauerhaftigkeit der während der Untersuchung festgestellten Veränderungen in Frage gestellt. Die Kommission stellte fest, dass zwar einige der während der Untersuchung festgestellten Veränderungen dauerhaft sind, sich das Unternehmen aber tatsächlich in einem Prozess des ständigen Wandels befindet.
- (16)
- In Anbetracht der Rücknahme des Antrags wurde geprüft, ob eine Fortsetzung der Überprüfung von Amts wegen gerechtfertigt wäre. Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen sprachen keine zwingenden Gründe dafür, dass die Einstellung des Verfahrens dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Die Überprüfung sollte daher eingestellt werden.
- (17)
- Die interessierten Parteien wurden über die beabsichtigte Einstellung der Überprüfung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
- (18)
- Daher wird der Schluss gezogen, dass die Überprüfung betreffend die Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
- (2)
ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21.
- (3)
ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 10.
- (4)
ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.
- (5)
ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1.
- (6)
ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 6.
- (7)
ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.
- (8)
ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
- (9)
ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 1.
- (10)
ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34.
- (11)
ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 7.
- (12)
ABl. L 226 vom 11.10.2005, S. 62.
- (13)
ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 5.
- (14)
ABl. C 102 vom 2.4.2011, S. 18.
- (15)
ABl. C 102 vom 2.4.2011, S. 15.
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