Artikel 1 VO (EU) 2012/568

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Einreichung von Stützungsprogrammen

(1) Der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 103k Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird erstmals für die Haushaltsjahre 2009 bis 2013 eingereicht.

Für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihren Entwurf des Stützungsprogramms bis zum 1. März 2013. Werden die ab dem Haushaltsjahr 2014 vorgesehenen nationalen Finanzrahmen nach diesem Zeitpunkt geändert, so passen die Mitgliedstaaten ihre Stützungsprogramme entsprechend an.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege ihren Entwurf des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Finanzplanung zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 anhand des Formulars in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechtsvorschriften zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Absatz 1 nach dessen Einführung oder Änderung mit. Diese Mitteilung kann erfolgen, indem der Kommission mitgeteilt wird, auf welcher Website die betreffenden Rechtsvorschriften veröffentlicht sind.

(3) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Übertragung des Gesamtbetrags ihres nationalen Finanzrahmens in die Betriebsprämienregelung ab dem Haushaltsjahr 2010 für den gesamten Zeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 entschieden haben, übermitteln das in der entsprechenden Zeile ordnungsgemäß ausgefüllte Formular gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung einmalig bis zum 30. Juni 2008.

Die Mitgliedstaaten, die sich für die Übertragung von Beträgen ihres nationalen Finanzrahmens in die Betriebsprämienregelung ab dem Haushaltsjahr 2014 für den gesamten Zeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 entschieden haben, übermitteln das in der entsprechenden Zeile ordnungsgemäß ausgefüllte Formular gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung bis zum 1. Dezember 2012.

(4) Mitgliedstaaten, die in ihrem Stützungsprogramm regionale Besonderheiten berücksichtigt haben, können die Einzelheiten nach Regionen in dem Formular gemäß Anhang III übermitteln.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs ihres Stützungsprogramms bei der Kommission und dem Beginn seiner Anwendbarkeit gemäß Artikel 103k Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

2.
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, VIIIa und VIIIb werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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