Präambel VO (EU) 2012/568
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 103za in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 103k Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss jeder der in Anhang Xb derselben Verordnung genannten Erzeugermitgliedstaaten bei der Kommission den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren einreichen, das Maßnahmen zugunsten des Weinsektors umfasst.
- (2)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor(2) sind Stützungsprogramme erstmals für die Haushaltsjahre 2009 bis 2013 einzureichen.
- (3)
- Zur Vorbereitung der zweiten Einreichung der Entwürfe von Stützungsprogrammen für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018 sind die Rahmenbedingungen und besonderen Anforderungen für den neuen Programmplanungszeitraum festzulegen. Auch ist eine Frist für die zweite Einreichung der Entwürfe von Stützungsprogrammen festzusetzen.
- (4)
- Es ist eine Frist für die Mitgliedstaaten festzusetzen, die gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ab dem Haushaltsjahr 2014 Beträge ihres nationalen Finanzrahmens in die Betriebsprämienregelung übertragen wollen.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 74.
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