Artikel 1 VO (EU) 2012/572
1. Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 20083055, 20083075 und ex20083090 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067, 2008309069) eingereiht werden, in die Europäische Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2. Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder eine Anhörung zu beantragen.
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