Präambel VO (EU) 2012/572
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs ( „EuGH” ) vom 22. März 2012 in der Rechtssache C-338/10,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Europäischen Kommission ( „Kommission” ) liegt ein Antrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China vor.
- A.
- BETROFFENE WARE
- (1)
- Bei der von dieser zollamtlichen Erfassung betroffenen Ware handelt es sich um unter die KN-Position 2008 fallende zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die derzeit unter den KN-Codes 20083055, 20083075 und ex20083090 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067, 2008309069) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „betroffene Ware” ).
- B.
- DAS URTEIL DES GERICHTSHOFS
- (2)
- Am 22. März 2012 erklärte der Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-338/10 die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China(2) ( „endgültige Antidumpingverordnung” oder „angefochtene Verordnung” ) für ungültig.
- (3)
- Der EuGH begründete sein Urteil damit, dass die Kommission nicht die gebotene Sorgfalt aufgeboten habe, um den Normalwert auf der Grundlage des Preises oder rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft festzulegen, wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorgeschrieben.
- (4)
- Aufgrund dieses Urteils unterliegen Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) in die Europäische Union nicht mehr den mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 eingeführten Antidumpingmaßnahmen.
- (5)
- Nach dem Urteil des EuGH hat die Kommission daher beschlossen, die nach Maßgabe der Grundverordnung eingeleitete Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung der beschriebenen Feststellung des EuGH.(3)
- C.
- ANTRAG
- (6)
- Nach dem Urteil des EuGH beantragte der spanische Dachverband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie ( „FENAVAL” , früher „FNACV” ) ( „Antragsteller” ), dass die Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewandt werden können.
- D.
- GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
- (7)
- Der Antragsteller brachte vor, dass die aus anderen Gründen als dem Nichtvorliegen von Dumping und einer daraus entstehenden Schädigung erfolgte Ungültigkeitserklärung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen durch den EuGH mehr als anderthalb Jahre vor ihrem vorgesehenen Auslaufen seine Existenzfähigkeit stark gefährde. Er verwies insbesondere auf die unmittelbare Gefahr, dass die betroffenen Einfuhren in erheblichem Umfang eingelagert würden, wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war. Daher beantragte er die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.
- (8)
- Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewandt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.
- (9)
- Der Antrag enthält hinreichende Beweise, um eine zollamtliche Erfassung zu rechtfertigen. Es sei daran erinnert, dass die Ware austauschbar ist und Saisoncharakter hat, dass sie in der Regel in Dosen konserviert wird und leicht über längere Zeit gelagert und transportiert werden kann. All dies ermöglicht einen schnellen Aufbau von Lagerbeständen.
- (10)
- In der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission, mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt wurde, wurde bereits dargelegt, dass vor der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen die Einfuhren der betroffenen Ware innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums ebenfalls sehr stark angestiegen waren.(4) Die Befürchtung des Antragstellers, dass es jetzt, da die Maßnahmen für ungültig erklärt wurden, erneut zu einem starken Anstieg der Einfuhren kommt, wird daher als gerechtfertigt angesehen. Dies wird durch statistische Daten aus den Mitgliedstaaten untermauert, die bereits im März 2012 einen sehr starken Anstieg der Einfuhren meldeten; und zwar auf ein Niveau, das doppelt so hoch war wie im März 2011 und drei bis vier Mal höher als in allen anderen vorherigen Monaten der Jahre 2011 und 2012.
- (11)
- Das Urteil des EuGH beschränkt sich auf die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland. Das Vorliegen einer Schädigung wird also nicht in Zweifel gezogen. Außerdem verwies der Antragsteller in seinem Antrag auf die unmittelbare Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU, da die Einführer nach wie vor von EU-Waren auf chinesische Waren umsteigen könnten, was beim Wirtschaftszweig der EU zu einer Anhäufung erheblicher Lagerbestände führen würde.
- (12)
- Daher wird die Auffassung vertreten, dass die von etwaigen endgültigen Antidumpingzöllen ausgehende Abhilfewirkung ernsthaft untergraben werden dürfte, sofern solche Antidumpingzölle nicht rückwirkend angewandt würden. Aus diesen Gründen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine zollamtliche Erfassung gegeben.
- E.
- VERFAHREN
- (13)
- Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise im Antrag für eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung ausreichen.
- (14)
- Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
- F.
- ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
- (15)
- Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Ergebnisse der wieder aufgenommenen Untersuchung zur Wiedereinführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften erhoben werden können. Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der wieder aufgenommenen Antidumpinguntersuchung.
- G.
- VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
- (16)
- Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(5) verarbeitet —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
- (2)
ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35.
- (3)
ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 19.
- (4)
ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 35, Erwägungsgrund 131.
- (5)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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