Artikel 38 VO (EU) 2012/601
Biomasse-Stoffströme
(1) Der Anlagenbetreiber kann die Tätigkeitsdaten für Biomasse-Stoffströme bestimmen, ohne Ebenen anzuwenden und ohne analytische Nachweise bezüglich des Biomasseanteils vorzulegen, sofern der Stoffstrom ausschließlich aus Biomasse besteht und der Anlagenbetreiber gewährleisten kann, dass der Stoffstrom nicht mit anderen Materialien oder Brennstoffen kontaminiert ist.
(2) Der Emissionsfaktor für Biomasse beträgt Null.
Der Emissionsfaktor eines Brennstoff- oder Materialgemischs wird berechnet und gemeldet als der gemäß Artikel 30 bestimmte vorläufige Emissionsfaktor, multipliziert mit dem fossilen Anteil des Brennstoffs oder Materials.
(3) Torf, Xylit und die fossilen Anteile von Brennstoff- oder Materialgemischen gelten nicht als Biomasse.
(4) Beträgt der Biomasseanteil eines Brennstoff- oder Materialgemischs 97 % oder mehr oder gilt das Gemisch aufgrund der Menge der auf den fossilen Anteil des Brennstoffs oder Materials zurückgehenden Emissionen als De-minimis-Stoffstrom, so kann die zuständige Behörde dem Anlagenbetreiber für die Bestimmung von Tätigkeitsdaten und relevanten Berechnungsfaktoren die Anwendung ebenenunabhängiger Methodiken einschließlich der Energiebilanzmethode gestatten, es sei denn, der jeweilige Wert soll dazu verwendet werden, das aus Biomasse stammende CO2 von den durch kontinuierliche Emissionsmessung bestimmten Emissionen abzuziehen.
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