Artikel 39 VO (EU) 2012/601

Bestimmung von Biomasseanteil und fossilem Anteil

(1) Wird der Biomasseanteil eines bestimmten Brennstoffs oder Materials vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ebene und der Verfügbarkeit geeigneter Standardwerte gemäß Artikel 31 Absatz 1 anhand von Analysen bestimmt, so bestimmt der Anlagenbetreiber diesen Biomasseanteil auf der Grundlage einer einschlägigen Norm und der entsprechenden Analyseverfahren und wendet diese Norm nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde an.

(2) Ist die Bestimmung des Biomasseanteils eines Brennstoff- oder Materialgemischs anhand von Analysen gemäß Absatz 1 technisch nicht machbar oder würde sie zu unverhältnismäßigen Kosten führen, so stützt der Anlagenbetreiber seine Berechnung auf Standardemissionsfaktoren und Standardwerte für den Biomasseanteil von Brennstoff- und Materialgemischen sowie auf Schätzverfahren, die von der Kommission veröffentlicht werden.

Liegen keine solchen Standardfaktoren und -werte vor, so nimmt der Anlagenbetreiber entweder einen Biomasseanteil von Null an oder er legt der zuständigen Behörde eine Schätzmethode für die Bestimmung des Biomasseanteils zur Genehmigung vor. Für Brennstoffe oder Materialien aus einem Produktionsprozess mit definierten und rückverfolgbaren Input-Stoffströmen kann der Anlagenbetreiber eine solche Schätzung auf der Grundlage einer Massenbilanz des in den Prozess eingehenden oder ihn verlassenden fossilen und Biomassekohlenstoffs vornehmen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sowie von Artikel 30 greift der Anlagenbetreiber für die Bestimmung des Biomasseanteils nicht auf Analysen zurück, wenn für ein in ein Gasnetz injiziertes und anschließend aus diesem abgegebenes Biogas der Herkunftsnachweis gemäß Artikel 2 Buchstabe j und Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG erbracht wurde.

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