Artikel 2 VO (EU) 2012/607

Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung

(1) Die Marktbeteiligten wenden die Sorgfaltspflichtregelung auf jede einzelne vom betreffenden Lieferanten innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten gelieferte Art von Holz oder Holzerzeugnissen an, sofern die Baumart, das Land/die Länder des Holzeinschlags sowie ggf. die Region(en) und die Konzession(en) für den Holzeinschlag unverändert bleiben.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Pflicht des Marktteilnehmers, Maßnahmen und Verfahren anzuwenden, die einen Zugang zu den Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Bezug auf jede von ihm in den Verkehr gebrachte Sendung von Holz und Holzerzeugnissen gewährleisten.

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