Artikel 3 VO (EU) 2012/607

Informationen über die Lieferungen durch den Marktteilnehmer

(1) Die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer werden im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 erteilt.

(2) Ist die Verwendung des gängigen Namens der Baumart nicht eindeutig, so ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 der vollständige wissenschaftliche Name anzugeben.

(3) Informationen über die Region des Landes gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind bereitzustellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags in den Regionen eines Landes unterschiedlich ist.

(4) Informationen über die Konzession für den Holzeinschlag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind bereitzustellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags zwischen den Konzessionen für den Holzeinschlag in einem Land oder einer Region unterschiedlich ist.

Zum Zweck von Unterabsatz 1 gilt jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen, als Konzession für den Holzeinschlag.

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