Artikel 4 VO (EU) 2012/607
Risikobewertung und -minderung
Bei den Verfahren zur Risikobewertung und –minderung kann Zertifizierungs- oder sonstigen von Dritten überprüften Regelungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Rechnung getragen werden, die folgenden Kriterien entsprechen:
- a)
- Sie sehen ein öffentlich zugängliches, von Dritten nutzbares System von Anforderungen vor, das mindestens alle in den anwendbaren Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen umfasst;
- b)
- sie sehen vor, das eine dritte Partei in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle zwölf Monate, geeignete Kontrollen, einschließlich von Besuchen vor Ort, vornimmt, um die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu überprüfen;
- c)
- sie beinhalten von einer dritten Partei überprüfte Möglichkeiten, gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften geschlagenes Holz und Holzerzeugnisse aus solchem Holz auf jeder Stufe der Lieferkette rückzuverfolgen, bevor das Holz oder die Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden;
- d)
- sie sehen von einer dritten Partei überprüfte Kontrollen vor, um sicherzustellen, dass Holz oder Holzerzeugnisse unbekannten Ursprungs, oder Holz bzw. Holzerzeugnisse, die nicht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gewonnen wurden, nicht in die Lieferkette gelangen.
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