Artikel 6 VO (EU) 2012/607

Häufigkeit und Art der Kontrollen von Überwachungsorganisationen

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die regelmäßigen Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 mindestens alle zwei Jahre erfolgen.

(2) Eine Kontrolle gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfolgt insbesondere, wenn

a)
eine zuständige Behörde bei der Kontrolle von Marktteilnehmern Mängel in der Wirksamkeit oder Umsetzung der von einer Überwachungsorganisation erstellten Sorgfaltspflichtregelung durch die Marktteilnehmer festgestellt hat;
b)
die Kommission die zuständigen Behörden darüber unterrichtet hat, dass in einer Überwachungsorganisation nachträgliche Veränderungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen,(1) erfolgt sind.

(3) Die Kontrollen erfolgen unangekündigt, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung der Überwachungsorganisation ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.

(4) Die zuständigen Behörden wenden bei den Kontrollen dokumentierte Verfahren an.

(5) Die Kontrollen, mit denen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gewährleisten, umfassen erforderlichenfalls insbesondere Folgendes:

a)
Stichproben einschließlich Vor-Ort-Kontrollen;
b)
eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen der Überwachungsorganisationen;
c)
Gespräche mit den Leitern und dem Personal der Überwachungsorganisation;
d)
Gespräche mit Marktteilnehmern und Händlern oder sonstigen relevanten Personen;
e)
eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen der Marktteilnehmer;
f)
eine Prüfung von Warenproben aus den Lieferungen der Marktteilnehmer, die die Sorgfaltspflichtregelung der betreffenden Überwachungsorganisation anwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 12.

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