Artikel 7 VO (EU) 2012/607

Berichte über die Kontrollen von Überwachungsorganisationen

(1) Die zuständigen Behörden erstellen Berichte über von ihnen durchgeführte Einzelkontrollen; diese Berichte enthalten eine Beschreibung der angewendeten Verfahren und Techniken sowie ihre Ergebnisse und Schlussfolgerungen.

(2) Die zuständigen Behörden setzen Überwachungsorganisationen, die einer Kontrolle unterzogen wurden, über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Berichtsentwurfs in Kenntnis. Die Überwachungsorganisation kann den zuständigen Behörden innerhalb der von diesen festgelegten Frist Bemerkungen übermitteln.

(3) Die zuständigen Behörden erstellen auf der Grundlage der Berichte über Einzelkontrollen Berichte gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010.

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