Artikel 1 VO (EU) 2012/622

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 641/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an externe Nassläufer-Umwälzpumpen und an Nassläufer-Umwälzpumpen, die in Produkte integriert sind, festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Trinkwasserumwälzpumpen, ausgenommen die in Anhang I Nummer 2 Punkt 1 Buchstabe d festgelegten Anforderungen an die Produktinformationen;
b)
in Produkte integrierte Umwälzpumpen, die bis 1. Januar 2020 als Ersatz für identische in Produkte integrierte Umwälzpumpen in Verkehr gebracht werden, die ihrerseits bis spätestens 1. August 2015 in Verkehr gebracht wurden, ausgenommen die in Anhang I Nummer 2 Punkt 1 Buchstabe e festgelegten Anforderungen an die Produktinformationen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Umwälzpumpe” bezeichnet eine Kreiselpumpe mit oder ohne Pumpengehäuse mit einer hydraulischen Nennleistung zwischen 1 W und 2500 W, die zur Verwendung in Heizungsanlagen oder in Sekundärkreisläufen von Kühlverteilungssystemen bestimmt ist;
2.
„Nassläufer-Umwälzpumpe” bezeichnet eine Umwälzpumpe, bei der der Läufer direkt mit dem Laufrad verbunden und in das zu fördernde Medium eingetaucht ist;
3.
„externe Umwälzpumpe” bezeichnet eine Umwälzpumpe, die zur Installation außerhalb des Produkts bestimmt ist;
4.
„Produkt” bezeichnet ein Gerät, das Wärme erzeugt und/oder überträgt;
5.
„in ein Produkt integrierte Umwälzpumpe” bezeichnet eine Umwälzpumpe, die für den Betrieb innerhalb eines Produkts bestimmt ist und mindestens eines der folgenden Konstruktionsmerkmale aufweist:

a)
das Pumpengehäuse ist für die Montage und Nutzung innerhalb eines Produkts ausgelegt;
b)
die Umwälzpumpe ist für die Drehzahlsteuerung durch das Produkt ausgelegt;
c)
die Umwälzpumpe weist Sicherheitsmerkmale auf, die einen Betrieb außerhalb eines Produkts nicht zulassen (ISO-IP-Klassen);
d)
die Umwälzpumpe ist als Bestandteil der Produktgenehmigung oder der CE-Kennzeichnung eines Produkts definiert.

6.
„Trinkwasserumwälzpumpe” bezeichnet eine Umwälzpumpe, die speziell zur Umwälzung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 98/83/EG des Rates(*) bestimmt ist;
7.
„Pumpengehäuse” bezeichnet den Teil einer Kreiselpumpe, der mit den Rohrleitungen der Heizungsanlage oder der Sekundärkreisläufe von Kühlverteilungssystemen verbunden werden soll.

2.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 1. Januar 2017 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts.

Die Überprüfung schließt die Bewertung von Konstruktionsoptionen ein, die die Wiederverwendung und das Recycling erleichtern können.

Sie übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung.

3.
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.