Artikel 1 VO (EU) 2012/64

Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 42, 43 und 44 angefügt:

(42)
„kundenspezifische Anpassung” jede Änderung an einem Fahrzeug, einem Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit, die auf den ausdrücklichen Wunsch eines Kunden erfolgt und genehmigungspflichtig ist;
(43)
„OBD-Informationen” die Informationen zu einem On-Board-Diagnosesystem für ein elektronisches System eines Fahrzeugs;
(44)
„übertragenes System” ein System im Sinne der in Richtlinie 2007/46/EG Artikel 3 Absatz 23 enthaltenen Begriffsbestimmung, das von einem früheren Fahrzeugtyp auf einen neuen Fahrzeugtyp übertragen wurde.

2.
Folgende Artikel 2a bis 2h werden eingefügt:

Artikel 2a Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

(1) Die Hersteller treffen die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 sowie Anhang XVII der vorliegenden Verordnung, um sicherzustellen, dass die Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen unter Verwendung eines standardisierten Formats über das Internet leicht und unverzüglich zugänglich sind, und dass dies im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgt. Der Hersteller stellt unabhängigen Marktteilnehmern und autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben ebenfalls Weiterbildungsmaterial zur Verfügung.

(2) Die Genehmigungsbehörden erteilen erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihnen eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat.

(3) Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gilt als Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

(4) Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen wird in Übereinstimmung mit dem Muster in Anhang XVII Anlage 1 erstellt.

(5) Die Informationen über OBD-Systeme sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen müssen folgende Angaben enthalten:

a)
eine der Verantwortung des Herstellers obliegende eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit,
b)
Servicehandbücher mit Kundendienst- und Wartungsaufzeichnungen,
c)
technische Anleitungen,
d)
Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
e)
Schaltpläne,
f)
die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes,
g)
die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung,
h)
Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen,
i)
Informationen über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten,
j)
Standard-Arbeitseinheiten oder Fristen für Reparatur- und Wartungsaufgaben, falls sie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers entweder unmittelbar oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden,
k)
bei Mehrstufen-Typgenehmigungen die nach Artikel 2b erforderlichen Angaben.

(6) Autorisierte Händler oder Reparaturbetriebe, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, gelten im Sinne dieser Verordnung insoweit als unabhängige Marktteilnehmer, als sie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören.

(7) Reparatur- und Wartungsinformationen müssen außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zur Verfügung stehen.

(8) Für die Zwecke der Herstellung und Instandhaltung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen, für die Instandhaltung benötigten Teilen und von Diagnose- und Prüfgeräten stellt der Fahrzeughersteller den betroffenen Herstellern oder Reparaturbetrieben von Bauteilen und Diagnose- und Prüfgeräten diskriminierungsfrei die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zur Verfügung.

(9) Der Hersteller macht Änderungen und Ergänzungen seiner Reparatur- und Wartungsinformationen im Internet zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem er sie seinen autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellt.

(10) Werden Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen über ein Fahrzeug in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers oder in einer für diesen unterhaltenen zentralen Datenbank gespeichert, haben unabhängige Reparaturbetriebe, die gemäß Anhang XVII Abschnitt 2.2 genehmigt und autorisiert wurden, zu den gleichen Bedingungen wie autorisierte Reparaturbetriebe unentgeltlichen Zugang zu derartigen Aufzeichnungen, um Informationen über von ihnen durchgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten einzugeben.

(11) Der Hersteller stellt interessierten Kreisen die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)
einschlägige Informationen, auf deren Grundlage Ersatzteile entwickelt werden können, die für das einwandfreie Funktionieren des OBD-Systems erforderlich sind,
b)
Informationen, auf deren Grundlage generische Diagnosegeräte entwickelt werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf die Entwicklung von Ersatzteilen nicht behindert werden durch:

a)
das Zurückhalten einschlägiger Informationen;
b)
technische Anforderungen an die Strategien zur Meldung von Funktionsstörungen, wenn die OBD-Grenzwerte überschritten werden oder wenn das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden OBD-Überwachungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
c)
spezielle Änderungen bei der Behandlung von OBD-Daten im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Benzin- und Gasbetrieb des Fahrzeugs;
d)
die Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge mit leichten Mängeln in begrenzter Zahl.

Falls die Hersteller in ihren Vertragswerkstätten Diagnose- und Prüfgeräte gemäß ISO 22900 „Modular Vehicle Communication Interface (MVCI)” und ISO 22901 „Open Diagnostic Data Exchange (ODX)” verwenden, werden die ODX-Dateien für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b unabhängigen Marktteilnehmern über die Website des Herstellers zur Verfügung gestellt.

Artikel 2b Mehrstufen-Typgenehmigung

(1) Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen im Sinne von Richtlinie 2007/46/EG Artikel 3 Absatz 7 obliegt es dem Endhersteller, in Bezug auf seine eigene(n) Fertigungsstufe(n) und die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n), den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zu gewährleisten.

Darüber hinaus stellt der Endhersteller auf seiner Website unabhängigen Marktteilnehmern die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)
Adresse der Website der für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller,
b)
Name und Adresse aller für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller,
c)
Typgenehmigungsnummer(n) der vorhergehenden Stufe(n),
d)
Motornummer.

(2) Es obliegt jedem Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, auf seiner Website den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die Stufe(n) der Typgenehmigung, für die er verantwortlich ist, sowie die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n) zu gewährleisten.

(3) Der Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, stellt dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller folgende Informationen zur Verfügung:

a)
die Übereinstimmungsbescheinigung in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist;
b)
die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Anlagen;
c)
die Typgenehmigungsnummer in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist;
d)
die unter den Buchstaben a, b und c genannten und von dem/den an der vorhergehenden Stufe(n) beteiligten Hersteller(n) zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Jeder Hersteller ist verpflichtet, dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller zu gestatten, die zur Verfügung gestellten Unterlagen an die für folgende Stufen oder für die abschließende Stufe verantwortlichen Hersteller weiterzureichen.

Ferner muss der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auf vertraglicher Grundlage:

a)
dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen;
b)
dem für eine folgende Stufe der Typgenehmigung verantwortlichen Hersteller auf dessen Wunsch den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen,

(4) Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf Gebühren nur im Einklang mit Artikel 2f hinsichtlich der jeweiligen Stufe(n) erheben, für die er verantwortlich ist.

Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf keine Gebühren für Informationen erheben, die sich auf die Adresse der Website bzw. auf die Kontaktdaten eines anderen Herstellers beziehen.

Artikel 2c Kundenspezifische Anpassungen

(1) Beträgt die Anzahl der weltweit hergestellten und von einer kundenspezifischen Anpassung betroffenen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Artikel 2a, Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die kundenspezifische Anpassung leicht und unverzüglich zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen.

Für die Wartung und Umprogrammierung der elektronischen Steuergeräte bei kundenspezifischen Anpassungen muss der Hersteller den unabhängigen Marktteilnehmern die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge sowie Diagnose- und Prüfgeräte zu den gleichen Bedingungen wie den autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen.

Die kundenspezifischen Anpassungen sind in die Website zu den Reparatur- und Wartungsinformationen des Herstellers aufzunehmen und bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen anzugeben.

(2) Beträgt die Anzahl der weltweit hergestellten und von einer kundenspezifischen Anpassung betroffenen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mehr als 250 Einheiten, so müssen Hersteller bis zum 31. Dezember 2015 nicht der Verpflichtung von Artikel 2a nachkommen, Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen unter Verwendung eines standardisierten Formats zur Verfügung zu stellen. Nimmt ein Hersteller diese Ausnahmeregelung in Anspruch, so stellt er die Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen leicht und unverzüglich zur Verfügung; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen.

(3) Die Hersteller stellen den unabhängigen Marktteilnehmern die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge sowie Diagnose- und Prüfgeräte, die zur Wartung der an den Kundenwunsch angepassten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erforderlich sind, durch Verkauf oder Vermietung zur Verfügung.

(4) Der Hersteller gibt bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen jene kundenspezifischen Anpassungen an, die von der Verpflichtung nach Artikel 2a, Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen unter Verwendung eines standardisierten Formats zur Verfügung zu stellen, ausgenommen sind, sowie jedes damit in Verbindung stehende elektronische Steuergerät.

Diese kundenspezifischen Anpassungen und jedes damit in Verbindung stehende elektronische Steuergerät sind ebenfalls auf der Hersteller-Website in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen.

Artikel 2d Kleinserienhersteller

(1) Beträgt die Anzahl der jährlich weltweit von einem Hersteller hergestellten und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Artikel 2a, Reparatur- und Wartungsinformationen leicht und unverzüglich durch den Hersteller zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen.

(2) Das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, für die Absatz 1 zur Anwendung kommt, ist auf der Hersteller-Website in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen.

(3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission über jede Typgenehmigung, die Kleinserienherstellern erteilt wurde.

Artikel 2e Übertragene Systeme

(1) Hinsichtlich der in Anhang XVII Anlage 3 aufgeführten übertragenen Systeme dürfen Hersteller bis 30. Juni 2016 von der Verpflichtung zur Umprogrammierung der elektronischen Steuergeräte abweichen, die den in Anhang XVII genannten Normen genügen.

Eine solche Abweichung ist bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen anzugeben.

Die Systeme, für die der Hersteller die Abweichung von der Verpflichtung zur Umprogrammierung jener elektronischen Steuergeräte, die den in Anhang XVII genannten Normen genügen, in Anspruch nimmt, sind auf der Hersteller-Website in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen.

(2) Für die Wartung und Umprogrammierung der elektronischen Steuergeräte in den übertragenen Systemen, für die der Hersteller die Abweichung von der Verpflichtung zur Umprogrammierung jener elektronischen Steuergeräte, die den in Anhang XVII genannten Normen genügen, in Anspruch nimmt, muss der Hersteller dafür sorgen, dass unabhängige Marktteilnehmer die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge bzw. Geräte kaufen oder mieten können.

Artikel 2f Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

(1) Der Hersteller kann für den Zugang zu den unter diese Verordnung fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr erheben.

Im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt eine Gebühr als unangemessen oder unverhältnismäßig, wenn sie eine abschreckende Wirkung hat, indem der Umfang der Nutzung durch unabhängige Marktteilnehmer nicht berücksichtigt wird.

(2) Der Hersteller bietet den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, einschließlich Transaktionsdiensten wie Umprogrammierung oder technischer Unterstützung, für eine Stunde, einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist.

Zusätzlich zu einem zeitbasierten Zugang können Hersteller eine transaktionsbasierte Gebühr anbieten, für welche die Gebühr nach Transaktion und nicht nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist. Wenn die Hersteller beide Zugangssysteme anbieten, wählen die unabhängigen Reparaturbetriebe das Zugangssystem, das sie vorziehen, also entweder das zeitbasierte System oder das transaktionsbasierte System, aus.

Artikel 2g Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

(1) Eine Genehmigungsbehörde kann jederzeit aus eigener Initiative, anlässlich einer Beschwerde oder aufgrund einer Bewertung eines Technischen Dienstes prüfen, ob ein Hersteller sich an die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und die vorliegende Verordnung sowie an die in der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gemachten Angaben hält.

(2) Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Hersteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen nicht nachgekommen ist, ergreift die Behörde, die die entsprechende Typgenehmigung erteilt hat, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen.

Dazu können auch der Entzug oder die Aussetzung der Typgenehmigung, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gehören.

(3) Reicht ein unabhängiger Marktteilnehmer oder ein Wirtschaftsverband, der unabhängige Marktteilnehmer vertritt, bei der Genehmigungsbehörde eine Beschwerde ein, so überprüft diese, ob der Hersteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen nachgekommen ist.

(4) Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Genehmigungsbehörde einen Technischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, damit dieser beurteilt, ob die Verpflichtungen eingehalten sind.

Artikel 2h Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen

Der Tätigkeitsbereich des durch Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008(*) eingerichteten Forums für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen wird auf die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 fallenden Fahrzeuge ausgedehnt.

Liegen Anhaltspunkte für einen absichtlichen oder unabsichtlichen Missbrauch von Informationen über OBD-Systeme oder von Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vor, berät das Forum die Kommission bezüglich Maßnahmen zur Vermeidung eines solchen Missbrauchs.

3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit, eines Fahrzeugs mit einem hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen genehmigten Motorsystem oder eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller gemäß den Bestimmungen von Anhang I nach, dass die Fahrzeuge bzw. Motorsysteme den Prüfungen unterzogen werden und den Anforderungen entsprechen, die in den Artikeln 4 und 14 sowie in den Anhängen III bis VIII, X, XIII, XIV und XVII genannt sind. Außerdem gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den technischen Daten der Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX.;

b)
Folgende Absätze 1a, 1b und 1c werden angefügt:

1a. Sind bei Einreichen des Antrags auf Typgenehmigung die Informationen über das OBD-System sowie über Reparatur und Wartung des Fahrzeugs nicht verfügbar oder erfüllen sie nicht die Anforderungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, von Artikel 2a und gegebenenfalls von Artikel 2b, 2c und 2d der vorliegenden Verordnung sowie von Anhang XVII der vorliegenden Verordnung, stellt der Hersteller diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem entsprechenden Zeitpunkt gemäß Artikel 1 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Typgenehmigung bereit; es gilt der jeweils spätere Zeitpunkt.

1b. Die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen innerhalb der in Absatz 1a genannten Fristen besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird.

Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht, werden die Informationen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereitgestellt.

1c. Sofern keine Beschwerden vorgebracht werden und der Hersteller die Bescheinigung innerhalb der in Absatz 1a genannten Fristen vorgelegt hat, kann die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage einer ausgefertigten Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen annehmen, dass der Hersteller ausreichende Vorkehrungen für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartung von Fahrzeugen getroffen hat.

Wird die Bescheinigung über die Übereinstimmung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so trifft die Genehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verordnung zu sorgen.;

c)
Absatz 15 wird gestrichen.

4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Artikel 5 Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen.

b)
Absatz 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen;.

5.
Die Überschrift von Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen.

6.
Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen;.

7.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
die Anforderungen hinsichtlich der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung sowie zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Prüfungen der Off-Cycle-Emissionen von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen nach Maßgabe dieser Verordnung;

8.
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Hersteller gewährleistet, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die für den Einbau in typgenehmigte und durch die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 abgedeckte Motorsysteme oder Fahrzeuge bestimmt sind, als selbstständige technische Einheiten gemäß diesem Artikel und den Artikeln 1a, 16 und 17 über eine EG-Typgenehmigung verfügen.”

9.
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Hersteller legt die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vor.

10.
Die Anhänge I, II, III, VI, X, XI und XIII werden entsprechend Anhang I dieser Richtlinie geändert.
11.
Ein neuer Anhang XVII wird hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.

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