Präambel VO (EU) 2012/64

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und –wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie)(2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 legt allgemeine technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen fest und enthält Bestimmungen über die Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme), die Messung des Kraftstoffverbrauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.
(2)
Gemäß Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) dürfen Fahrzeuge und Motoren nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihren Durchführungsbestimmungen typgenehmigt werden, nachdem Messverfahren zur Messung der Partikelzahl gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, alle erforderlichen speziellen Vorschriften hinsichtlich von Motoren mit mehreren Abstimmungen und Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 erlassen wurden. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu ändern, um solche Vorschriften aufzunehmen.
(3)
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 finden die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen(4) für Fahrzeuge sinngemäß Anwendung. Daher ist es angezeigt, die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und in ihren Durchführungsmaßnahmen enthaltenen Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen in die vorliegende Verordnung zu übernehmen. Jedoch ist es notwendig, diese Bestimmungen anzupassen, um den Besonderheiten der schweren Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen.
(4)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ist es insbesondere in Bezug auf die Mehrstufen-Typgenehmigung notwendig, spezifische Verfahren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen zu erlassen. Es ist ferner angezeigt, in Bezug auf kundenspezifische Anpassungen und die Kleinserienherstellung spezifische Vorschriften und Verfahren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen zu erlassen. Schließlich sollten Verweise auf die für die schweren Nutzfahrzeuge entwickelten spezifischen Normen im Bereich der Umprogrammierung aufgenommen werden.
(5)
Im Hinblick auf bestimmte Systeme, die von alten Fahrzeugtypen auf neue Fahrzeugtypen übertragen werden, könnte die Anwendung der Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeughersteller kurzfristig eine zu große Belastung darstellen. Es sollten daher bestimmte begrenzte Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen eingeführt werden.
(6)
Bestimmungen über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen für die Zwecke der Entwicklung und Herstellung von Fahrzeugausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge sollten festgelegt werden, wenn die Typgenehmigung für solche Ausrüstungen möglich wird.
(7)
Gemäß der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft(5) sind Geschwindigkeitsbegrenzer durch von den Mitgliedstaaten zugelassene Werkstätten oder Einrichtungen einzubauen. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr(6) darf die Kalibrierung von Kontrollgeräten in Fahrzeugen nur von Werkstätten vorgenommen werden, die hierzu zugelassen worden sind. Daher sollten die Informationen über die Umprogrammierung von Steuergeräten für Geschwindigkeitsbegrenzer und Kontrollgeräte von den Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen ausgenommen werden.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses Kraftfahrzeuge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1.

(4)

ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(5)

ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27.

(6)

ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

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