ANHANG I VO (EU) 2012/64

Anlage 1

Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung

1.
EINLEITUNG

In dieser Anlage wird das für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung anzuwendende Verfahren beschrieben.

2.
PRÜFFAHRZEUG

2.1. Das für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) verwendete Fahrzeug muss für die Fahrzeugklasse repräsentativ sein, die für das Motorsystem bestimmt ist. Bei dem Fahrzeug kann es sich um einen Prototyp oder um ein angepasstes Serienfahrzeug handeln.

2.2. Die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung der ECU-Streaming-Daten ist nachzuweisen (z. B. gemäß den Vorschriften von Anhang II Abschnitt 5 dieser Verordnung).

3.
PRÜFBEDINGUNGEN

3.1.
Fahrzeugnutzlast

Im Einklang mit Anhang II beträgt die Fahrzeugnutzlast 50-60 Prozent der maximalen Fahrzeugnutzlast.

3.2.
Umgebungsbedingungen

Die Prüfung muss unter den in Anhang II Abschnitt 4.2 beschriebenen Umgebungsbedingungen durchgeführt werden.

3.3. Die Kühlmitteltemperatur richtet sich nach Anhang II Abschnitt 4.3.

3.4.
Kraftstoff, Schmiermittel und Reagens

Kraftstoff, Schmieröl und Reagens für das Abgasnachbehandlungssystem richten sich nach den Vorschriften von Anhang II Abschnitte 4.4 bis 4.4.3.

3.5.
Anforderungen an die Fahrt und Betriebsanforderungen

Die Anforderungen an die Fahrt und die Betriebsanforderungen entsprechen den in Anhang II Abschnitt 4.5 bis 4.6.8 genannten.

4.
BEWERTUNG DER EMISSIONEN

4.1. Die Prüfungen und die Prüfergebnisse sind nach den Bestimmungen von Anhang II Abschnitt 6 durchzuführen bzw. zu berechnen.

5.
BERICHT

5.1. In einem technischen Bericht mit einer Beschreibung der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) müssen die Tätigkeiten und Ergebnisse aufgeführt und mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:
a)
allgemeine Angaben gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.1 bis 10.1.1.14;
b)
eine Erläuterung dahingehend, inwiefern das (die) für die Prüfung verwendete(n) Fahrzeug(e)(1) für die Fahrzeugklasse repräsentativ ist (sind), die für das Motorsystem bestimmt ist;
c)
Angaben zur Prüfausrüstung und zu den Prüfdaten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.3 bis 10.1.4.8;
d)
Angaben zum geprüften Motor gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.5 bis 10.1.5.20;
e)
Angaben zum Fahrzeug, das für die Prüfung verwendet wird, gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.6 bis 10.1.6.18;
f)
Angaben zu den Merkmalen der Prüfstrecke gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.7 bis 10.1.7.7;
g)
Angaben zu momentan gemessenen und momentan errechneten Daten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.8 bis 10.1.9.24;
h)
Angaben zu durchschnittlichen und integrierten Daten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.10 bis 10.1.10.12;
i)
Positive/negative Ergebnisse gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.11 bis 10.1.11.13;
j)
Angaben zu Verifikationen der Prüfung gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.12 bis 10.1.12.5.

Die Anhänge I, II, III, VI, X, XI und XIII der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:

1.2.
Anforderungen für eine Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung im Fall von Fremdzündungsmotoren, die mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden

Eine Genehmigung mit Gasgruppeneinschränkung wird erteilt, wenn die in den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.2.2 angegebenen Anforderungen erfüllt sind.;

b)
Abschnitt 5.3.3 erhält folgende Fassung:

5.3.3.
Die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Ermittlung der Motorleistung mit dem Stammmotor einer Motorenfamilie gemäß Anhang XIV und bei der Durchführung der WHSC-Prüfung gemäß Anhang III sowie bei den Off-Cycle-Laborprüfungen bei der Typgenehmigung gemäß Anhang VI Abschnitt 6 nachzuweisen.

c)
Nach Abschnitt 5.3.3. wird folgender Abschnitt 5.3.3.1 eingefügt:

5.3.3.1.
Die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Ermittlung der Motorleistung für jedes Mitglied der Motorenfamilie gemäß Anhang XIV nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind zusätzliche Messungen bei unterschiedlichen Teillast- und Drehzahl-Betriebspunkten (z. B. in den Betriebsarten des weltweit harmonisierten stationären Fahrzyklus (WHSC) und bei einigen zusätzlichen, auf Zufallsbasis bestimmten Prüfpunkten) durchzuführen.

d)
In Anlage 4 wird folgender Teil 3 im Muster des Beschreibungsbogens hinzugefügt:

TEIL 3

ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN

16. ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
16.1. Wichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
16.1.1. Zeitpunkt, ab dem sie aufgerufen werden kann (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Typgenehmigung)
16.2. Bedingungen für den Zugang zur Website
16.3. Format der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf Websites zur Verfügung stehen

e)
In Anlage 5 wird im Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Abschnitt 1.4.3 der folgende Abschnitt 1.4.4 hinzugefügt:

1.4.4.
Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS)

Tabelle 6a

Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS)

Fahrzeugtyp (z. B. M3, N3) und Anwendung (z. B. Solofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus)
Fahrzeugbeschreibung (z. B. Fahrzeugmodell, Prototyp)
Positive/negative Ergebnisse (7) CO THC NMHC CH4 NOx Partikelmasse
Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters
Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse
Angaben zur Fahrt innerstädtisch außerstädtisch Autobahn
Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5
Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5
Minimum Maximum
Arbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%)
Dauer des Fensters der CO2-Masse (s)
Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster
Fenster der CO2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster
Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs

f)
In Anlage 7 wird im Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Abschnitt 1.4.3 der folgende Abschnitt 1.4.4 hinzugefügt:

1.4.4.
Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS)

Tabelle 6a

Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS)

Fahrzeugtyp (z. B. M3, N3) und Anwendung (z. B. Solofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus)
Fahrzeugbeschreibung (z. B. Fahrzeugmodell, Prototyp)
Positive/negative Ergebnisse (7) CO THC NMHC CH4 NOx Partikelmasse
Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters
Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse
Angaben zur Fahrt innerstädtisch außerstädtisch Autobahn
Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5
Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5
Minimum Maximum
Arbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%)
Dauer des Fensters der CO2-Masse (s)
Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster
Fenster der CO2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster
Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 10.1.12 werden die folgenden Abschnitte 10.1.12.5.1 bis 10.1.12.5.5 hinzugefügt:

10.1.12.5.1.
Ergebnisse der in Anlage 1 Abschnitt 3.2.1 dieses Anhangs beschriebenen linearen Regression einschließlich der Steigung m der Regressionsgeraden, des Bestimmtheitsmaßes r2 und des Y-Achsabschnitts b der Regressionsgeraden.
10.1.12.5.2.
Ergebnis der Konsistenzprüfung der ECU-Drehmomentdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.2 dieses Anhangs.
10.1.12.5.3.
Ergebnis der Konsistenzprüfung des bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.3 dieses Anhangs einschließlich des errechneten bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs sowie des Verhältnisses des errechneten bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs aus der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) und des angegebenen bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs für die WHTC-Prüfung.
10.1.12.5.4.
Ergebnis der Konsistenzprüfung des Wegstreckenzählers gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.4 dieses Anhangs.
10.1.12.5.5.
Ergebnis der Konsistenzprüfung des Umgebungsdrucks gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.5 dieses Anhangs.

b)
In Anlage 1 werden nach Abschnitt 4.3.1 die folgenden Abschnitte 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 hinzugefügt:

4.3.1.1.
Wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern unter 50 Prozent liegt, so muss die Auswertung der Daten wiederholt werden, indem die Dauer der Fenster verlängert wird. Dazu ist der in Abschnitt 4.3.1 in der Formel enthaltene Wert 0,2 schrittweise um 0,01 zu verringern, bis der Prozentsatz an gültigen Fenstern größer oder gleich 50 Prozent ist.
4.3.1.2.
Der verringerte Wert in der oben genannten Formel darf jedoch nicht niedriger als 0,15 sein.
4.3.1.3.
Die Prüfung ist ungültig, wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern bei einer maximalen Dauer des Fensters nach der Berechnung gemäß den Abschnitten 4.3.1, 4.3.1.1 und 4.3.1.2 unter 50 Prozent liegt.

c)
In Anlage 4 erhält der Abschnitt 2.2 folgende Fassung:

2.2.
Wenn ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der ISC-PEMS-Emissionsprüfung nicht erreicht wurde, hat der Hersteller das Recht, die Last des Fahrzeugs und/oder gegebenenfalls die Prüfstrecke so zu ändern, dass er diesen Nachweis nach Abschluss der ISC-PEMS-Emissionsprüfung erbringen kann.

3.
In Anhang III wird nach Abschnitt 2.1 folgender Abschnitt 2.1.1 eingefügt:

2.1.1.
Die Anforderungen für die Messung der Partikelanzahl entsprechen denen in Anhang 4C der UN/ECE-Regelung Nr. 49.

4.
Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

i)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

6.
OFF-CYCLE-LABORPRÜFUNGEN UND FAHRZEUGMOTORPRÜFUNGEN BEI DER TYPGENEHMIGUNG

ii)
Abschnitt 6.1.3 erhält folgende Fassung:

6.1.3.
Abschnitt 7.3 in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:

Betriebsprüfungen

Eine Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) ist bei der Typgenehmigung durchzuführen, indem der Stammmotor in einem Fahrzeug gemäß dem in Anlage 1 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren geprüft wird.

Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegt.

iii)
Nach Abschnitt 6.1.3 werden die folgenden Abschnitte 6.1.3.1 und 6.1.3.2 eingefügt:

6.1.3.1.
Der Hersteller kann das für die Prüfung vorgesehene Fahrzeug auswählen, jedoch unterliegt die Fahrzeugauswahl der Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde. Die Merkmale des für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) verwendeten Fahrzeugs müssen für die Fahrzeugklasse repräsentativ sein, die für das Motorsystem bestimmt ist. Bei dem Fahrzeug kann es sich um einen Prototyp handeln.
6.1.3.2.
Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde kann in einem Fahrzeug ein zusätzlicher Motor innerhalb der Motorenfamilie oder ein gleichartiger Motor, der einer anderen Fahrzeugklasse entspricht, geprüft werden.

b)
Die folgende Anlage 1 wird angefügt:

5.
Anhang X wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 2.4.1 dritter Absatz erhält folgende Fassung:

„Hersteller können entweder sämtliche Bestimmungen dieses Anhangs und des Anhangs XIII dieser Verordnung oder sämtliche Bestimmungen der Anhänge XI und XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 anwenden.”

b)
Abschnitt 2.4.2 wird wie folgt geändert:

i)
der Titel wird gestrichen;
ii)
folgender Absatz wird angefügt:

„Hersteller dürfen die unter dieser Ziffer genannten alternativen Bestimmungen nicht für mehr als 500 Motoren pro Jahr anwenden.”

c)
Abschnitt 2.4.3 wird gestrichen.
d)
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung:

2.2.1.
Bei der Genehmigungsentscheidung über die Wahl des Herstellers bezüglich der Leistungsüberwachung muss die Genehmigungsbehörde die vom Hersteller vorgelegten technischen Unterlagen berücksichtigen.

ii)
Die Abschnitte 2.2.2.1 und 2.2.2.2 erhalten folgende Fassung:

2.2.2.1.
Die Qualifikationsprüfung wird so durchgeführt, wie sie in Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 beschrieben ist.
2.2.2.2.
Die Leistungsabnahme des zu prüfenden Bauteils wird gemessen und dient anschließend als Leistungsschwelle für den Stammmotor der OBD-Motorenfamilie.

iii)
Abschnitt 2.2.3 erhält folgende Fassung:

2.2.3.
Die für den Stammmotor genehmigten Leistungsüberwachungskriterien gelten als auf alle anderen Motoren der OBD-Motorenfamilie ohne weitere Nachweise anwendbar.

iv)
Nach Abschnitt 2.2.3 werden die folgenden Abschnitte 2.2.4 und 2.2.4.1 eingefügt:

2.2.4.
Im Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der Genehmigungsbehörde ist eine Anpassung der Leistungsschwelle an andere Motoren der OBD-Motorenfamilie möglich, um unterschiedliche Konstruktionsmerkmale (z. B. die Größe des AGR-Kühlers) zu berücksichtigen. Grundlage eines solchen Einvernehmens müssen technische Elemente sein, aus denen die Relevanz hervorgeht.
2.2.4.1.
Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde kann auf einen zweiten Motor der OBD-Motorenfamilie das unter Abschnitt 2.2.2 beschriebene Genehmigungsverfahren angewandt werden.

v)
Abschnitt 2.3.1 erhält folgende Fassung:

2.3.1.
Für den Nachweis der OBD-Leistung der ausgewählten Überwachungsfunktion einer OBD-Motorenfamilie gilt ein verschlechtertes Bauteil für den Stammmotor einer OBD-Motorenfamilie gemäß Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 als qualifiziert.

vi)
Nach Abschnitt 2.3.1 wird folgender Abschnitt 2.3.2 eingefügt:

2.3.2.
Wird gemäß Abschnitt 2.2.4.1 ein zweiter Motor geprüft, so gilt das verschlechterte Bauteil für diesen zweiten Motor gemäß Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 als qualifiziert.

6.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 wird folgender neuer Teil im Muster des Beschreibungsbogens hinzugefügt:

ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN

2. ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
2.1. Wichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
2.1.1. Zeitpunkt, ab dem sie aufgerufen werden kann (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Typgenehmigung)
2.2. Bedingungen für den Zugang zur Website
2.3. Format der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf der Website zur Verfügung stehen

7.
Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 2.1 wird der dritte Absatz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Hersteller können entweder sämtliche Bestimmungen dieses Anhangs und des Anhangs X dieser Verordnung oder sämtliche Bestimmungen der Anhänge XI und XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 anwenden.”

b)
Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung:

4.2.
Das OBD-Anzeigesystem des Fahrzeugs, das in Anhang 9B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 beschrieben wird und auf das in Anhang X dieser Verordnung verwiesen wird, ist nicht für das Anzeigen der optischen Signale, die in Abschnitt 4.1 beschrieben sind, zu verwenden. Der Warnhinweis muss sich von jenem unterscheiden, der für die On-Board-Diagnose (d. h. MI — Fehlfunktionsanzeige) oder als Hinweis auf andere notwendige Wartungsarbeiten am Motor verwendet wird. Das Warnsystem oder die optischen Signale dürfen sich erst dann mittels eines Lesegerätes abschalten lassen, wenn die Ursache für die Aktivierung des Warnsignals behoben wurde. Die Bedingungen der Aktivierung und Deaktivierung des Warnsystems und der optischen Signale sind in Anlage 2 dieses Anhangs beschrieben.

c)
In Abschnitt 5.3 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Die schwache Aufforderung muss das verfügbare Höchstdrehmoment des Motordrehzahlbereichs um 25 Prozent zwischen der Drehzahl bei maximalem Drehmoment und dem Anhaltepunkt des Motorreglers wie in Anlage 3 beschrieben reduzieren. Das maximal verfügbare reduzierte Drehmoment des Motors unterhalb der Drehzahl bei maximalem Drehmoment des Motors darf das reduzierte Drehmoment bei dieser Drehzahl nicht übersteigen.”

d)
Abschnitt 5.5 erhält folgende Fassung:

5.5.
Das Fahreraufforderungssystem muss sich gemäß den Abschnitten 6.3., 7.3., 8.5 und 9.4 aktivieren.

e)
Die Abschnitte 6.3.1 und 6.3.2 erhalten folgende Fassung:

6.3.1.
Die in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn der Füllstand im Reagensbehälter unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt oder unter einen vom Hersteller festgelegten höheren Prozentsatz.
6.3.2.
Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn der Reagensbehälter leer ist (d. h. wenn das Dosiersystem nicht mehr in der Lage ist, Reagensmittel aus dem Behälter zu beziehen) oder, nach Ermessen des Herstellers, wenn der Füllstand unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt.

f)
Die Abschnitte 7.3.1 und 7.3.2 erhalten folgende Fassung:

7.3.1.
Die in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn die Reagensmittelqualität nicht innerhalb von 10 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 7.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.
7.3.2.
Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn die Reagensmittelqualität nicht innerhalb von 20 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 7.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.

g)
Die Abschnitte 8.5.1 und 8.5.2 erhalten folgende Fassung:

8.5.1.
Die in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein Fehler im Reagensverbrauch oder eine Unterbrechung der Reagensdosierung nicht innerhalb von 10 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in den Abschnitten 8.4.1 und 8.4.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.
8.5.2.
Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein Fehler im Reagensverbrauch oder eine Unterbrechung der Reagenszufuhr nicht innerhalb von 20 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in den Abschnitten 8.4.1 und 8.4.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.

h)
Abschnitt 9.2.2.1 erhält folgende Fassung:

9.2.2.1.
Einem AGR-Ventil, dessen Funktion gestört ist, ist ein bestimmter Zähler zuzuordnen. Der Zähler für das AGR-Ventil muss die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, wenn bestätigt wird, dass der dem gestörten AGR-Ventil entsprechende Diagnose-Fehlercode aktiviert ist.

i)
Die Abschnitte 9.4.1 und 9.4.2 erhalten folgende Fassung:

9.4.1.
Die in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein in Abschnitt 9.1 beschriebener Fehler nicht innerhalb von 36 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 9.3 beschriebenen Fahrerwarnsystems behoben wurde.
9.4.2.
Die in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein in Abschnitt 9.1 beschriebener Fehler nicht innerhalb von 100 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 9.3 beschriebenen Fahrerwarnsystems behoben wurde.

j)
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt 3.2.3 erhält folgende Fassung:

3.2.3.
Für den Nachweis der Aktivierung des Warnsystems im Fall von Fehlern, die auf Manipulation gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 9 dieses Anhangs zurückzuführen sein könnten, ist die Auswahl gemäß den folgenden Anforderungen zu treffen:

ii)
In Abschnitt 3.3.6.2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
Das Warnsystem wurde aktiviert mit einer Verfügbarkeit des Reagensmittels von größer oder gleich 10 Prozent des Fassungsvermögens des Reagensbehälters;
b)
das „Dauer-” Warnsystem hat sich aktiviert bei einer Verfügbarkeit des Reagensmittels von größer oder gleich dem Wert, der vom Hersteller gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 6 dieses Anhangs festgelegt wurde.

iii)
Abschnitt 3.4. erhält folgende Fassung:

3.4.
Der Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt für Änderungen des Reagensfüllstands als erbracht, wenn sich am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Abschnitt 3.2.1 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert hat.

iv)
Nach Abschnitt 3.4 wird der folgende Abschnitt 3.5 eingefügt:

3.5.
Der Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt für von Diagnose-Fehlercodes ausgelöste Meldungen als erbracht, wenn sich am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Abschnitt 3.2.1 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert hat und der Diagnose-Fehlercode für den gewählten Fehler den in Anlage 2 Tabelle 1 dieses Anhangs gezeigten Status hat.

v)
Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung:

4.2.
Die Prüffolge soll die Aktivierung des Aufforderungssystems im Fall eines Reagensmangels und im Fall eines der Fehler, die in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschrieben sind, nachweisen.

vi)
In Abschnitt 4.3 erhält der Buchstabe a folgende Fassung:

a)
muss die Genehmigungsbehörde neben dem Reagensmangel einen der in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschriebenen Fehler auswählen, die zuvor bei dem Nachweis für das Warnsystem verwendet wurde;

vii)
In Abschnitt 4.4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Ferner muss der Hersteller den Betrieb des Aufforderungssystems unter den in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschriebenen Fehlerbedingungen nachweisen, welche nicht für die Verwendung in Nachweisprüfungen ausgewählt wurden, die in den Abschnitten 4.1., 4.2 und 4.3 beschrieben werden.”

viii)
Abschnitt 4.5.2 erhält folgende Fassung:

4.5.2.
Wenn das System auf seine Reaktion im Fall eines Reagensmangels im Behälter geprüft wird, so ist das Motorsystem zu betreiben, bis die Verfügbarkeit des Reagens einen Wert von 2,5 Prozent des nominalen Fassungsvermögens des Behälters oder den vom Hersteller gemäß Abschnitt 6.3.1 dieses Anhangs angegebenen Wert erreicht hat, bei dem sich die schwache Aufforderung aktivieren soll.

ix)
Abschnitt 4.6.4 erhält folgende Fassung:

4.6.4.
Der Nachweis der starken Aufforderung gilt als erbracht, wenn am Ende jeder gemäß den Abschnitten 4.6.2 und 4.6.3 durchgeführten Nachweisprüfung der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat, dass der erforderliche Mechanismus zur Reduzierung der Fahrzeuggeschwindigkeit aktiviert wurde.

x)
Abschnitt 5.2 erhält folgende Fassung:

5.2.
Beantragt der Hersteller die Genehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit, so muss er gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass die Einbau-Dokumentation mit den Bestimmungen in Abschnitt 2.2.4 dieses Anhangs übereinstimmt, welche die Maßnahmen betreffen, die sicherstellen, dass das Fahrzeug bei Betrieb auf der Straße oder gegebenenfalls andernorts den Anforderungen dieses Anhangs hinsichtlich der starken Aufforderung entspricht.

xi)
Abschnitt 5.4.2 erhält folgende Fassung:

5.4.2.
Gemäß der Vereinbarung des Herstellers und der Genehmigungsbehörde ist einer der in den Abschnitten 6 bis 9 dieses Anhangs definierten Fehler vom Hersteller auszuwählen und am Motorsystem zu bedingen oder zu simulieren.

k)
In Anlage 2 erhält der einleitende Satz von Abschnitt 4.1.1 folgende Fassung:

„Zwecks Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs muss das System mindestens fünf Zähler beinhalten, um die Zahl der Stunden zu erfassen, die der Motor gelaufen ist, während das System eine der folgenden Fehlfunktionen erkannt hat:”

l)
In Anlage 5 Abschnitt 3.1 erhält der Buchstabe e folgende Fassung:

e)
die Zahl der Warmlaufzyklen und der Motorbetriebsstunden seit der aufgrund von Wartungsmaßnahmen oder Reparaturen erfolgten Löschung gespeicherter Informationen über die Minderung von NOx-Emissionen .

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