Anlage 1 VO (EU) 2012/64

Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

(Hersteller): … (Anschrift des Herstellers): … bescheinigt, dass für die Fahrzeugtypen, die in dieser Bescheinigung beiliegend aufgeführt sind, gemäß den Bestimmungen von

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 582/2011;

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011;

Anhang I Anlage 4 Abschnitt 16 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011;

Anhang X Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011;

Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011

Zugang zu den Informationen über OBD-Systeme sowie zu den Reparatur- und Wartungsinformationen hinsichtlich der in der Anlage zu dieser Bescheinigung aufgeführten Fahrzeug- und Motortypen sowie der emissionsmindernden Einrichtung gewährt wird. Es gelten die folgenden Ausnahmen: kundenspezifische Anpassungen(1) — Kleinserien(1) — übertragene Systeme(1). Die Adressen der wichtigsten Websites, über welche die betreffenden Informationen abgerufen werden können und deren Übereinstimmung mit den obigen Bestimmungen hiermit bestätigt wird, sind in der Anlage zu dieser Bescheinigung zusammen mit den Kontaktdaten des nachstehend unterzeichneten, verantwortlichen Vertreters des Herstellers aufgeführt. Falls zutreffend: Der Hersteller bestätigt hiermit zudem, dass er der Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 nachgekommen ist und die betreffenden Informationen für frühere Genehmigungen dieser Fahrzeugtypen spätestens sechs Monate nach dem Datum der Typgenehmigung vorgelegt hat. Ort: … Datum: … [Unterschrift] [Funktion] Anhänge:

Adressen der Websites

Kontaktdaten.

Fußnote(n):

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

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