Anlage 1 VO (EU) 2012/64

Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung

1.
EINLEITUNG

In dieser Anlage wird das für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung anzuwendende Verfahren beschrieben.

2.
PRÜFFAHRZEUG

2.1. Das für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) verwendete Fahrzeug muss für die Fahrzeugklasse repräsentativ sein, die für das Motorsystem bestimmt ist. Bei dem Fahrzeug kann es sich um einen Prototyp oder um ein angepasstes Serienfahrzeug handeln.

2.2. Die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung der ECU-Streaming-Daten ist nachzuweisen (z. B. gemäß den Vorschriften von Anhang II Abschnitt 5 dieser Verordnung).

3.
PRÜFBEDINGUNGEN

3.1.
Fahrzeugnutzlast

Im Einklang mit Anhang II beträgt die Fahrzeugnutzlast 50-60 Prozent der maximalen Fahrzeugnutzlast.

3.2.
Umgebungsbedingungen

Die Prüfung muss unter den in Anhang II Abschnitt 4.2 beschriebenen Umgebungsbedingungen durchgeführt werden.

3.3. Die Kühlmitteltemperatur richtet sich nach Anhang II Abschnitt 4.3.

3.4.
Kraftstoff, Schmiermittel und Reagens

Kraftstoff, Schmieröl und Reagens für das Abgasnachbehandlungssystem richten sich nach den Vorschriften von Anhang II Abschnitte 4.4 bis 4.4.3.

3.5.
Anforderungen an die Fahrt und Betriebsanforderungen

Die Anforderungen an die Fahrt und die Betriebsanforderungen entsprechen den in Anhang II Abschnitt 4.5 bis 4.6.8 genannten.

4.
BEWERTUNG DER EMISSIONEN

4.1. Die Prüfungen und die Prüfergebnisse sind nach den Bestimmungen von Anhang II Abschnitt 6 durchzuführen bzw. zu berechnen.

5.
BERICHT

5.1. In einem technischen Bericht mit einer Beschreibung der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) müssen die Tätigkeiten und Ergebnisse aufgeführt und mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:
a)
allgemeine Angaben gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.1 bis 10.1.1.14;
b)
eine Erläuterung dahingehend, inwiefern das (die) für die Prüfung verwendete(n) Fahrzeug(e)(1) für die Fahrzeugklasse repräsentativ ist (sind), die für das Motorsystem bestimmt ist;
c)
Angaben zur Prüfausrüstung und zu den Prüfdaten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.3 bis 10.1.4.8;
d)
Angaben zum geprüften Motor gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.5 bis 10.1.5.20;
e)
Angaben zum Fahrzeug, das für die Prüfung verwendet wird, gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.6 bis 10.1.6.18;
f)
Angaben zu den Merkmalen der Prüfstrecke gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.7 bis 10.1.7.7;
g)
Angaben zu momentan gemessenen und momentan errechneten Daten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.8 bis 10.1.9.24;
h)
Angaben zu durchschnittlichen und integrierten Daten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.10 bis 10.1.10.12;
i)
Positive/negative Ergebnisse gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.11 bis 10.1.11.13;
j)
Angaben zu Verifikationen der Prüfung gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.12 bis 10.1.12.5.

Fußnote(n):

(1)

Fahrzeug oder Fahrzeuge, falls ein zweiter Motor vorhanden ist.

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