Artikel 1 VO (EU) 2012/641

Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Anhang I umfasstdie natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates als Personen, Organisationen oder Einrichtungen bezeichnet wurden, die

a)
an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen, oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen oder AMISOM mit Gewalt bedrohen,
b)
gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen, die in Nummer 6 der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates erneut bestätigt werden,
c)
die Abwicklung humanitärer Hilfe für Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern,
d)
politische oder militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das geltende Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten in Somalia rekrutieren oder einsetzen, oder
e)
für Verstöße gegen das geltende Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, die gezielte Angriffe auf Zivilisten, einschließlich Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten beinhalten, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.

2.
In Artikel 4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die sich am Konsolidierten Hilfsappell der Vereinten Nationen für Somalia beteiligen, zu gewährleisten.

3.
Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Personen werden zu der Liste von Personen in Abschnitt I des Anhangs I hinzugefügt.
4.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

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