Präambel VO (EU) 2012/641
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010(2) werden die in der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegen die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt.
- (2)
- Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Februar 2012 die Resolution 2036 (2012) angenommen, in der er unter Nummer 23 seine Einschätzung bekräftigt, dass die Ausfuhr von Holzkohle aus Somalia eine Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität in Somalia darstellen könnte.
- (3)
- Am 17. Februar 2012 hat der mit Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Somalia eingesetzte Sanktionsausschuss die Liste der Personen und Einrichtungen aktualisiert, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.
- (4)
- Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/388/GASP(3) erlassen, um der Resolution 751 (1992) dadurch Wirkung zu verleihen, dass eine weitere Person zu der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Beschluss 2010/231/GASP hinzugefügt wird.
- (5)
- Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (6)
- Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 2002 (2011) die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 vorgesehene Ausnahmeregelung präzisiert, nach der Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden können, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner zu gewährleisten. Diese Präzisierung sollte in die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 aufgenommen werden.
- (7)
- Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.
- (2)
ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.
- (3)
Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.
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