Artikel 16 VO (EU) 2012/646
Zwangsgelder bei mangelnder Bereitschaft zur Zusammenarbeit
(1) Auf Antrag der Agentur oder auf eigene Initiative kann die Kommission durch Beschluss gegen Zulassungsinhaber Zwangsgelder pro Tag von höchstens [0,5] % ihrer durchschnittlichen Tageseinnahmen oder Tagesumsätze im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig
- a)
- einer Untersuchungsmaßnahme gemäß Artikel 5 nicht nachkommen;
- b)
- bei einer Untersuchungsmaßnahme gemäß Artikel 5 falsche oder irreführende Angaben machen;
- c)
- einer Aufforderung zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 11 nicht nachkommen;
- d)
- bei einer Aufforderung zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 11 falsche oder irreführende Angaben machen.
Zwangsgelder können für einen Zeitraum vom Zeitpunkt der Mitteilung des diesbezüglichen Beschlusses bis zur Aufnahme der Zusammenarbeit verhängt werden.
(2) Als vorausgegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatzes 1 gilt das Geschäftsjahr, das dem Datum des in Absatz 1 genannten Beschlusses vorausgeht.
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