Artikel 18 VO (EU) 2012/646
Überlagerung von Verfahren
Bei der Einleitung und Durchführung des Verstoßverfahrens berücksichtigen die Kommission und die Agentur folgende Verfahren:
- a)
- alle von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bereits gegen denselben Zulassungsinhaber eingeleitete oder abgeschlossene Verstoßverfahren, die die auf derselben Rechtsgrundlage und demselben Sachverhalt beruhen, und
- b)
- alle von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgrund derselben Rechtsgrundlage und desselben Sachverhalts gegen denselben Zulassungsinhaber eingeleitete Verfahren, mit dem Ziel, die jeweilige Zulassung zu ändern, zu beschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.
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