Artikel 18 VO (EU) 2012/646

Überlagerung von Verfahren

Bei der Einleitung und Durchführung des Verstoßverfahrens berücksichtigen die Kommission und die Agentur folgende Verfahren:

a)
alle von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bereits gegen denselben Zulassungsinhaber eingeleitete oder abgeschlossene Verstoßverfahren, die die auf derselben Rechtsgrundlage und demselben Sachverhalt beruhen, und
b)
alle von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgrund derselben Rechtsgrundlage und desselben Sachverhalts gegen denselben Zulassungsinhaber eingeleitete Verfahren, mit dem Ziel, die jeweilige Zulassung zu ändern, zu beschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.