Artikel 37 EMIR (VO (EU) 2012/648)
Vorschriften über die Teilnahme
(1) Nach Beratung durch den Risikoausschuss gemäß Artikel 28 Absatz 3 legt eine CCP — gegebenenfalls für jede dem Clearing unterliegende Produktkategorie — fest, welche Kategorien von Clearingmitgliedern zugelassen und welche Zulassungskriterien angewandt werden. Die Kriterien müssen im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein und müssen gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie auf eine Kontrolle der Risiken für die CCP abzielen.
(2) Eine CCP trägt dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien dauerhaft angewandt werden, und muss rechtzeitig Zugang zu den für die Bewertung relevanten Informationen haben. Eine CCP nimmt mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels seitens ihrer Clearingmitglieder vor.
Die CCP unterrichtet die zuständige Behörde über jede erhebliche negative Entwicklung beim Risikoprofil jedes ihrer Clearingmitglieder, die im Rahmen der Bewertung der CCP nach Unterabsatz 1 oder einer anderen Bewertung mit ähnlichem Ergebnis ermittelt wurde, einschließlich jeder Erhöhung des Risikos, die jedes ihrer Clearingmitglieder für die CCP einbringt und nach Auffassung der CCP ein Ausfallverfahren auslösen könnte.
(3) Clearingmitglieder, die Transaktionen im Namen ihrer Kunden clearen, müssen über die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen finanziellen Mittel und operationellen Kapazitäten verfügen. Die Vorschriften der CCP für Clearingmitglieder ermöglichen die Einholung relevanter grundlegender Informationen für die Ermittlung, Überwachung und Steuerung relevanter Risikokonzentrationen im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten für Kunden. Die Clearingmitglieder informieren die CCP auf Anfrage über die Kriterien, die sie einführen, und die Vorkehrungen, die sie treffen, um ihren Kunden den Zugang zu den Dienstleistungen der CCP zu ermöglichen. Die Clearingmitglieder bleiben dafür verantwortlich, dass die Kunden ihren Verpflichtungen nachkommen.
(4) Eine CCP muss über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügen, die nicht mehr die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
(5) Clearingmitgliedern, die die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, kann eine CCP nur dann den Zugang verweigern, wenn dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend begründet wird.
(6) Eine CCP kann Clearingmitgliedern spezifische zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, wie etwa die Beteiligung an Auktionen zur Ersteigerung der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds. Solche zusätzlichen Verpflichtungen müssen dem von dem betreffenden Clearingmitglied eingebrachten Risiko angemessen sein und dürfen nicht dazu führen, dass die Teilnahme auf bestimmte Kategorien von Clearingmitgliedern beschränkt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.