Artikel 14 VO (EU) 2012/649

Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien

(1) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten und die Agentur auch unverzüglich über Fälle, in denen keine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens einging. Die Agentur teilt jeder Einfuhrentscheidung eine Kennnummer zu und macht alle relevanten Informationen zu solchen Entscheidungen mittels der Datenbank öffentlich zugänglich und stellt jedem auf Anfrage die entsprechenden Informationen zur Verfügung.

(2) Die Kommission reiht jede in Anhang I aufgeführte Chemikalie in die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union ein. Die Einreihung der betreffenden Chemikalien wird bei etwaigen Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation oder der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union erforderlichenfalls revidiert.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 erhaltenen Informationen und Entscheidungen an die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter.

(4) Die Ausführer kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über solche Entscheidungen informiert, den in jeder Einfuhrentscheidung enthaltenen Entscheidungen nach.

(5) Die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Suche nach weiteren Informationen, die sie benötigen, um die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie auszuarbeiten.

(6) Die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, unabhängig von der beabsichtigten Verwendung in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden sonstigen Land, nur ausgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
der Ausführer hat durch die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörde eines einführenden sonstigen Landes die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr beantragt und erhalten;
b)
bei den in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien wird im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, mitgeteilt, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.

Bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt sind, kann die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers auf Antrag des Ausführers in Absprache mit der Kommission im Einzelfall beschließen, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in das betreffende OECD-Land dort lizenziert, registriert oder zugelassen ist.

Wenn eine ausdrückliche Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a beantragt wurde und die Agentur innerhalb von 30 Tagen keine Antwort auf den Antrag erhalten hat, schickt die Agentur im Namen der Kommission ein Erinnerungsschreiben, es sei denn, die Kommission oder die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers haben eine Antwort erhalten und diese an die Agentur weitergeleitet. Trifft auch innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen keine Antwort ein, kann die Agentur gegebenenfalls weitere Erinnerungsschreiben schicken.

(7) Bei den in Anhang I Teil 2 und Teil 3 aufgeführten Chemikalien kann die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, im Einzelfall und vorbehaltlich Unterabsatz 2 beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn keine amtlichen Nachweise dafür vorliegen, dass die einführende Vertragspartei oder das einführende sonstige Land endgültige Rechtsvorschriften erlassen haben, um die Verwendung der Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, und wenn trotz aller vertretbaren Bemühungen innerhalb von 60 Tagen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist, und wenn:

a)
amtliche Nachweise der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen Landes darüber vorliegen, dass die Chemikalie lizenziert, registriert oder zugelassen ist, oder
b)
die in der Ausfuhrnotifikation angegebene beabsichtigte und durch die natürliche oder juristische Person, die die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land einführt, schriftlich bestätigte Verwendung in keine der Kategorien, für die die Chemikalie in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführt wird, fällt, und amtliche Nachweise dafür vorliegen, dass die Chemikalie in den vergangenen fünf Jahren in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden sonstigen betroffenen Land verwendet oder dorthin eingeführt wurde.

Im Falle von in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien, darf eine Ausfuhr, die auf die Erfüllung der Bedingung gemäß Buchstabe b gestützt ist, nicht ausgeführt werden, wenn die Chemikalie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, Kategorie 1A oder 1B, oder mutagen, Kategorie 1A oder 1B, oder reproduktionstoxisch, Kategorie 1A oder 1B, eingestuft worden ist, oder wenn die Chemikalie gemäß der Kriterien von Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ist.

Bei der Entscheidung über die Ausfuhr von in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien berücksichtigt die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die durch die Verwendung der Chemikalie bei der einführenden Vertragspartei oder einem einführenden sonstigen Land entstehen können, und übermitteln der Agentur die einschlägigen Unterlagen, die mittels der Datenbank zugänglich gemacht werden sollen.

(8) Die Kommission überprüft in Absprache mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Gültigkeit jeder gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholten ausdrücklichen Zustimmung und jeder Entscheidung gemäß Absatz 7, eine Ausfuhr ohne ausdrückliche Zustimmung durchzuführen, wie folgt:

a)
Für jede gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholte ausdrückliche Zustimmung ist vor Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Erteilung der Zustimmung eine neue ausdrückliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, die Zustimmung enthält andere Bestimmungen;
b)
geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede Entscheidung gemäß Absatz 7, eine Ausfuhr ohne ausdrückliche Zustimmung durchzuführen, für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten; nach deren Ablauf ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen dürfen die Ausfuhren jedoch auch nach Ablauf des betreffenden Zeitraums für einen zusätzlichen Zeitraum von 12 Monaten fortgesetzt werden, bis eine Antwort auf einen neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingeht.

(9) Die Agentur erfasst alle Anträge auf ausdrückliche Zustimmung, alle eingegangenen Antworten und alle Entscheidungen, eine Ausfuhr ohne ausdrückliche Zustimmung durchzuführen, einschließlich der Unterlagen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 3, in der Datenbank. Jeder eingeholten ausdrücklichen Zustimmung bzw. gewährten Ausnahmeregelung wird eine Kennnummer zugeteilt, die mit allen relevanten Informationen über etwaige Bedingungen wie z. B. die Gültigkeitsdauer aufgeführt wird. Die nicht vertraulichen Informationen werden mittels der Datenbank öffentlich zugänglich gemacht.

(10) Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor ihrem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Ausführer stellt insbesondere bei Pestiziden sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr der Entstehung von Restbeständen minimiert wird.

(11) Bei der Ausfuhr von Pestiziden stellen die Ausführer sicher, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen der Unionsvorschriften entsprechen.

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