Artikel 15 VO (EU) 2012/649
Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Artikeln
(1) Artikel unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne von Artikel 8, wenn sie
- a)
- in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten;
- b)
- Gemische enthalten, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen.
(2) In Anhang V aufgeführte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Union zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden.
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