ANHANG II VO (EU) 2012/649
AUSFUHRNOTIFIKATION
Nach Artikel 8 erforderliche Informationen:- 1.
- Angaben zum auszuführenden Stoff:
- a)
- Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie);
- b)
- weitere Bezeichnungen (z. B. ISO-Bezeichnung, allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen);
- c)
- Einecs-Nummer (Europäisches Altstoffverzeichnis) und CAS-Nummer (Chemical Abstracts Services);
- d)
- CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur;
- e)
- wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung.
- 2.
- Angaben zum auszuführenden Gemisch:
- a)
- Handelsname und/oder -bezeichnung des Gemischs;
- b)
- für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1;
- c)
- CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur.
- 3.
- Angaben zum auszuführenden Artikel:
- a)
- Handelsname und/oder -bezeichnung des Artikels;
- b)
- für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.
- 4.
- Informationen über die Ausfuhr:
- a)
- Bestimmungsland;
- b)
- Herkunftsland;
- c)
- voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr;
- d)
- geschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie;
- e)
- beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Übereinkommen die Verwendung fällt;
- f)
- Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zu der natürlichen oder juristischen einführenden Person;
- g)
- Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer.
- 5.
- Bezeichnete nationale Behörden:
- a)
- Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde in der Union, die weitere Informationen erteilen kann;
- b)
- Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde im einführenden Land.
- 6.
- Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen.
- 7.
- Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.
- 8.
- Verwendung der Chemikalie in der Union:
- a)
- Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Union, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen);
- b)
- Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden (Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I der Verordnung anzugeben);
- c)
- soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie.
- 9.
- Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber der Chemikalie und ihrer Emissionen.
- 10.
- Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung.
- 11.
- Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a, c und d.
- 12.
- Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang IV.
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