Artikel 1 VO (EU) 2012/651

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Umlaufmünzen” sind für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 festgelegt sind.
2.
„Gedenkmünzen” sind Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 1h der Verordnung (EG) Nr. 975/98 zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.
3.
„Sammlermünzen” sind Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf ausgegeben werden, sondern für Sammler bestimmt sind.

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