Präambel VO (EU) 2012/651
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und vom 5. November 2002 über Euro-Sammlermünzen, die Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen(3), die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 unterstützte, sowie die Empfehlung 2010/191/EU der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel(4) enthalten Empfehlungen zur Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, einschließlich Euro-Gedenkmünzen sowie zu Konsultationen vor der Vernichtung von für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und der Verwendung von Euro-Sammlermünzen.
- (2)
- Da es bisher keine verbindlichen Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen gibt, können sich die Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, und ein ausreichend integrierter Rahmen für die gemeinsame Währung ist nicht sichergestellt. Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, verbindliche Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen festzulegen.
- (3)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(5) gelten Münzen, die auf Euro und Cent lauten und den vom Rat festgelegten Stückelungen und technischen Merkmalen entsprechen, in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Stückelungen und technischen Merkmale der Euro-Münzen sind in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen(6) festgelegt.
- (4)
- Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten zum Gedenken an bestimmte Ereignisse auch 2-Euro-Gedenkmünzen ausgeben können, wobei die Anzahl solcher Emissionen bestimmten Obergrenzen pro Jahr und pro Mitgliedstaat unterliegen sollte. Es ist erforderlich, bestimmte Obergrenzen für die Anzahl der Euro-Gedenkmünzen festzulegen, um sicherzustellen, dass solche Münzen nur einen kleinen Anteil am Gesamtvolumen der im Umlauf befindlichen 2-Euro-Münzen ausmachen. Die Auflagenhöhe sollte jedoch so festgelegt werden, dass eine ausreichende Umlaufmenge von Euro-Gedenkmünzen gewährleistet ist.
- (5)
- Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten darüber hinaus Euro-Sammlermünzen herausgeben können, die nicht für den Umlauf bestimmt und von den Umlaufmünzen leicht zu unterscheiden sind. Euro-Sammlermünzen sollten nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gelten und nicht mit dem Ziel ausgegeben werden, sie in Umlauf zu bringen.
- (6)
- Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen sollte auf die von der Europäischen Zentralbank zu genehmigende Zahl von Münzen angerechnet werden, jedoch nicht für jede einzelne Ausgabe, sondern in aggregierter Form.
- (7)
- Die Verwendung verschiedener Stückelungen von Euro-Münzen und Euro-Banknoten, wie sie derzeit konzipiert ist, sollte von den zuständigen Organen hinsichtlich ihrer Kosten sowie öffentlichen Akzeptanz regelmäßig und sorgfältig geprüft werden. Die Kommission sollte insbesondere eine Folgenabschätzung über eine fortgesetzte Ausgabe von 1- und 2-Cent-Münzen vornehmen.
- (8)
- Damit für den Umlauf geeignete Euro-Münzen nicht von einem Mitgliedstaat vernichtet werden, während möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat ein Bedarf an solchen Münzen besteht, sollten die Mitgliedstaaten einander vor der Vernichtung solcher Münzen konsultieren —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 2.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012.
- (3)
ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52.
- (4)
ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 70.
- (5)
ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.
- (6)
ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.
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