Artikel 5 VO (EU) 2012/651

Ausgabe von Sammlermünzen

(1) Sammlermünzen gelten nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel.

Der Ausgabemitgliedstaat muss auf der Münze klar angegeben und leicht zu erkennen sein.

(2) Damit sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, müssen Sammlermünzen sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Sie müssen einen anderen Nennwert haben als Umlaufmünzen.
b)
Ihre Darstellungen dürfen keine Ähnlichkeit mit den gemeinsamen Seiten von Umlaufmünzen aufweisen, und weisen ihre Darstellungen Ähnlichkeit mit einer nationalen Seite von Umlaufmünzen auf, so kann das Gesamterscheinungsbild leicht unterschieden werden.
c)
Sie müssen sich bei mindestens zwei der drei Merkmale Farbe, Durchmesser und Gewicht deutlich von den Umlaufmünzen unterscheiden; der Unterschied gilt als deutlich, wenn die Werte einschließlich der Toleranzen außerhalb der für Umlaufmünzen festgelegten Toleranzbereiche liegen, und
d)
sie dürfen keine Randprägung mit feiner Wellenstruktur oder die Form einer „Spanischen Blume” aufweisen.

(3) Sammlermünzen können zum Nennwert oder zu einem über dem Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Ausgaben von Sammlermünzen werden in aggregierter Form auf die von der Europäischen Zentralbank zu genehmigende Prägeauflage angerechnet.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.

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