Artikel 6 VO (EU) 2012/651

Konsultationen vor der Vernichtung von Umlaufmünzen

Vor der Vernichtung von Umlaufmünzen, bei denen es sich nicht um für den Umlauf ungeeignete Euro-Münzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen(1) handelt, konsultieren die Mitgliedstaaten einander über den zuständigen Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses und informieren die Leiter der Münzprägeanstalten der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1.

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