Präambel VO (EU) 2012/692

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2012(1) und der Verordnung (EU) Nr. 44/2012(2) setzte der Rat für 2012 Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern fest.
(2)
Auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP10) des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten vom 20. bis 25. November 2011 in Bergen wurde der Große Teufelsrochen (Manta birostris) in die Liste der geschützten Arten in Anhang I und Anhang II des Übereinkommens aufgenommen. Daher ist es zweckmäßig für in allen Gewässern fischende EU-Schiffe sowie für in EU-Gewässern fischende Nicht-EU-Schiffe, den Schutz des Großen Teufelsrochens vorzuschreiben.
(3)
Der Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) ist mit der Frage befasst worden, ob Versuche zu vollständig dokumentierten Fangquoten für verschiedene Bestände im Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) Gebiet VII durchgeführt werden können, um damit die Auswirkungen von Fangquoten auf die Sterblichkeit, die Rückwürfe und selektive Fangmethoden in gemischten Fischereien zu bestimmen. Die Versuche würden an den Beständen von Scholle, Seeteufel, Butte und Seehecht, für die eine zusätzliche Quote von 1 % vorgesehen würde, sowie am Bestand von Schellfisch, für den eine zusätzliche Quote von 5 % verfügbar wäre, durchgeführt. In seiner Antwort auf den Antrag der Kommission befürwortet der STECF diese Versuche, die er als wichtigen Schritt bei der Entwicklung eines Konzepts für die Fangquotenbewirtschaftung betrachtet. Ferner schätzt der STECF das Risiko als nur sehr gering ein, dass die fischereiliche Sterblichkeit in den betreffenden Beständen durch diese Versuche insgesamt zunimmt. Daher sollten die relevanten TAC-Einträge geändert werden, um diese zusätzlichen Quoten den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, die sich an den Versuchen beteiligen.
(4)
Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 8. Jahrestagung vom 26. bis 30. März 2012 in Guam (USA) die von ihr erlassenen Vorschriften über Sperrgebiete für die Ringwadenfischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun in einigen Gebieten der Hohen See mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Diese Sperrgebiete wurden mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 in das Unionsrecht aufgenommen, der daher aufgehoben werden sollte.
(5)
Das Vereinigte Königreich hat Informationen zu den Kabeljaufängen einer Gruppe von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die mit Grundschleppnetzen in der Irischen See Fischfang auf die Bunte Kammmuschel betreiben. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen lässt sich feststellen, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, von Fischereifahrzeugen, die sich an dieser Tätigkeit beteiligen, 1,5 % der Gesamtfänge dieser Gruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für die Überwachung und Kontrolle der einschlägigen Tätigkeiten der beteiligten Gruppe von Fischereifahrzeugen in Kraft und würde die Einbeziehung dieser Gruppe einen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, der in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde; daher erscheint es angemessen, die Gruppe von Fischereifahrzeugen, die mit Grundschleppnetzen Fischfang auf die Bunte Kammmuschel in der Irischen See betreiben, von der Anwendung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen(3), auszunehmen.
(6)
Die TAC für Kabeljau im Kattegat sollte der Quote der Europäischen Union entsprechen. Die betreffende Angabe in der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 sollte entsprechend berichtigt werden.
(7)
Zusätzliche Fischereimöglichkeiten sind infolge von Quotenübertragungen zwischen der Union und anderen Vertragsparteien der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) für die Union in 2012 verfügbar geworden. Daher sollte für das Jahr 2012 der Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 geändert werden, um diese neuen Fangmöglichkeiten wiederzugeben. Diese Änderungen betreffen das Jahr 2012 und berühren nicht das Prinzip der relativen Stabilität.
(8)
Anhang IIC der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 sieht Beschränkungen des Fischereiaufwands im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in ICES-Gebiet VIIe vor. Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs hat die Kommission ein Gutachten des STECF zu der Frage eingeholt, ob Anhang IIC in dem Sinne geändert werden könnte, dass in Nummer 1.2 für die Nicht-Berücksichtigung von stationärem Fanggerät ein gleitender Bezugszeitraum anstelle des derzeitigen festen Bezugsjahres festgelegt wird. Der STECF führt in seiner Antwort aus, dass ein weniger weit zurückliegendes Jahr oder ein gleitender Bezugszeitraum über mehrere nicht zu weit zurückliegende Jahre vorzuziehen wäre; außerdem dürften die Auswirkungen dieser Änderung auf den Fischereiaufwand, der in der Fischerei eingesetzt wird, nach seinem Dafürhalten vernachlässigbar sein.
(9)
Die Summe der den Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten in der TAC für Weißen Gabeldorsch im Gebiet NAFO 3NO ergibt für die Europäische Union eine Quote, die um eine Tonne über den im Rahmen der regionalen Fischereiorganisation festgelegten Fangmöglichkeiten liegt. Die betreffende Quotenzuteilung in der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte entsprechend geändert werden.
(10)
Bei den Konsultationen zwischen der Europäischen Union, Island und den Färöern über die Fangmöglichkeiten wurde für 2012 keine Einigung erzielt. Folglich können die für diese Konsultationen reservierten Fangmöglichkeiten nun den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Die Konsultationen der Küstenstaaten über die Bewirtschaftung der nordostatlantischen Makrelenbestände in Reykjavik endeten am 17. Februar 2012 ergebnislos. Daraufhin haben die Europäische Union und Norwegen nach Maßgabe ihrer bilateralen Abkommen vereinbart, ihre jeweiligen Fangmöglichkeiten für Makrele für 2012 festzusetzen. Daher ist es im Hinblick auf die Aufteilung der nicht zugewiesenen Quoten und die Berücksichtigung der traditionellen Zuteilung von Makrelen im Nordostatlantik erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 und die entsprechenden TAC in den Anhängen IA und IB der genannten Verordnung zu ändern.
(11)
In den Gutachten des ICES und des STECF wird eine deutliche Senkung der TAC für Sandaal in den ICES-Divisionen IIa und IIIa (EU-Gewässer) und im ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) gefordert. Im Anschluss an diese Gutachten wurde bei den am 9. März 2012 abgeschlossenen Konsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union vereinbart, die Übertragung von Sandaal an Norwegen zu verringern. Die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte entsprechend geändert werden.
(12)
Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese vorläufigen Maßnahmen wurden bei der zweiten vorbereitenden Konferenz für die SPFO-Kommission im Januar 2011 und erneut bei der dritten vorbereitenden Konferenz, die vom 30. Januar bis 3. Februar 2012 stattfand, überarbeitet. Diese vorläufigen Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in EU-Recht umzusetzen, indem eine Gesamtquote für die EU festgesetzt und diese Quote auf die betroffenen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird.
(13)
Die Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 gelten generell ab dem 1. Januar 2012. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die neuen Bestimmungen über den großen Teufelsrochen sollten gemäß Artikel XI Absatz 5 des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der betreffenden Anhänge dieses Übereinkommens gelten. Ebenso sollte die Aufhebung von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 im Einklang mit dem von der WCPFC festgelegten Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Maßnahme ab dem 31. März 2012 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflusst kann, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(14)
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 umfasste die Höchstzahl der EU-Fischereifahrzeuge, denen im Konventionsgebiet der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) der Fischfang auf Schwertfisch und Weißen Thun gestattet war, nicht 15 die Flagge Frankreichs führende und in La Réunion registrierte Fischereifahrzeuge. Die TAC der Union sollte daher in dem betreffenden Anhang entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.

(3)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

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