Präambel VO (EU) 2012/693

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
GELTENDE MAßNAHMEN
(1)
Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009(2) Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011(3) weitete der Rat diese Maßnahmen auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus ( „ausgeweitete Maßnahmen” ), ausgenommen Einfuhren, die von den in der betreffenden Verordnung namentlich genannten Unternehmen hergestellt wurden.
B.
JETZIGE UNTERSUCHUNG
1.
Überprüfungsantrag
(2)
Bei der Kommission wurde ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung auf Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gestellt. Der Antrag wurde von Andfast Malaysia Sdn. Bhd. ( „Andfast” ) eingereicht, einem Hersteller in Malaysia.
2.
Einleitung einer Überprüfung
(3)
Nach Prüfung der von Andfast vorgelegten Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigten; dabei sollte geprüft werden, ob Andfast eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden kann. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EU) Nr. 1164/2011(4) ( „Einleitungsverordnung” ) eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 in Bezug auf Andfast ein.
(4)
Mit der Einleitungsverordnung wurde der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 eingeführte Antidumpingzoll gegenüber Einfuhren der aus Malaysia versandten und von Andfast hergestellten überprüften Ware aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.
3.
Betroffene Ware
(5)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, die aus Malaysia versandt werden und die derzeit unter den KN-Codes ex73181290, ex73181491, ex73181499, ex73181559, ex73181569, ex73181581, ex73181589, ex73181590, ex73182100 und ex73182200 eingereiht werden ( „betroffene Ware” ).
4.
Untersuchung
(6)
Die Kommission unterrichtete Andfast und die Vertreter von Malaysia offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Sache Stellung zu nehmen, und über die Möglichkeit unterrichtet, eine Anhörung zu beantragen. Entsprechende Anträge gingen nicht ein.
(7)
Ferner übermittelte die Kommission Andfast einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet wurde. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Überprüfung benötigte, und prüfte sie. Bei Andfast wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.
5.
Untersuchungszeitraum
(8)
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 ( „UZ” ). Um eine etwaige Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen, wurden Daten von 2008 bis zum Ende des UZ erfasst.
C.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
(9)
Die Untersuchung bestätigte, dass Andfast mit keinem der chinesischen oder malaysischen Ausführer oder Hersteller verbunden war, die den Antidumpingmaßnahmen unterlagen, und dass es die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der zur Ausweitung der Maßnahmen führenden Untersuchung, d. h. vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2010, nicht in die Europäische Union ausführte. Andfast begann erst nach der Ausweitung der Maßnahmen auf Malaysia mit der Ausfuhr der betroffenen Ware.
(10)
Die Verarbeitungstätigkeiten von Andfast können als Montage und Fertigstellung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung eingestuft werden. Andfast führt Rohlinge aus der Volksrepublik China ein, die anschließend in den Betriebsstätten des Unternehmens in Malaysia mit Gewinde versehen, galvanisiert und mit den Muttern und Unterleg-scheiben zusammengesetzt werden. Die fertige Ware wird an sein verbundenes Unterneh-men in der Union verkauft und ausgeführt.
(11)
Dies wird nicht als Umgehungsvorgang bewertet, denn es konnte nachgewiesen werden, dass der Wert, der den aus der Volksrepublik China eingeführten Teilen während der Montage und Fertigstellung hinzugefügt wird, mehr als 25 % der Herstellkosten beträgt.
(12)
Es wurden keine Belege dafür gefunden, dass Andfast die betroffene Ware als Fertigware aus der Volksrepublik China bezogen hätte, um sie in die Europäische Union weiterzuverkaufen oder mit diesem Bestimmungsziel umzuladen.
D.
ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MAßNAHMEN
(13)
Da Andfast nach den vorstehenden Feststellungen keine Umgehungspraktiken angewandt hat, sollte das Unternehmen von den geltenden Antidumpingmaßnahmen befreit werden.
(14)
Die mit der Einleitungsverordnung angeordnete zollamtliche Erfassung der von Andfast aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl sollte eingestellt werden. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, wonach Maßnahmen gegenüber zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser Erfassung an gelten, und angesichts der Befreiung des Unternehmens von den Maßnahmen sollte kein Antidumpingzoll auf die von Andfast aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl erhoben werden, die bei der Einfuhr in die Union gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden.
(15)
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung bleibt die Befreiung der Einfuhren der von Andfast hergestellten bestimmten Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl von den ausgeweiteten Maßnahmen unter der Bedingung bestehen, dass die abschließend bestätigten Fakten die Befreiung rechtfertigen und sich nicht etwa ergibt, dass die Befreiung aufgrund von unwahren oder irreführenden Auskünften des betreffenden Unternehmens gewährt wurde. Sollten Anscheinsbeweise auf etwas anderes hindeuten oder sollten die Ausfuhren von Andfast in die Europäische Union ungewöhnlich stark zunehmen, kann die Kommission eine Untersuchung einleiten, um zu überprüfen, ob ein Widerruf der Befreiung angezeigt ist.
(16)
Die Befreiung der Einfuhren der von Andfast hergestellten bestimmten Verbindungs-elemente aus Eisen oder Stahl von den ausgeweiteten Maßnahmen stützt sich auf die Feststellungen der jetzigen Überprüfung. Diese Befreiung gilt somit ausschließlich für die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, die aus Malaysia versandt und von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt werden. Einfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl, die von anderen, nicht namentlich in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/20111 genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, erhalten keine Befreiung; sie sollten weiterhin dem mit der genannten Verordnung eingeführten residualen Zollsatz unterliegen.
(17)
Im vorliegenden Fall werden besondere Auflagen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Befreiungen gewährleistet werden kann. Diese besonderen Auflagen beinhalten die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 entspricht. Für Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, gilt der erweiterte Antidumpingzoll.
E.
VERFAHREN
(18)
Andfast und alle übrigen interessierten Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage Andfast eine Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden sollte. Es gingen keine Stellungnahmen ein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.

(3)

ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6.

(4)

ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 53.

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