Artikel 4 VO (EU) 2012/70
Genauigkeit der statistischen Ergebnisse
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Verfahren zur Erhebung und Aufbereitung der statistischen Informationen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der strukturellen Merkmale des Kraftverkehrs in den Mitgliedstaaten so ausgelegt sind, dass die gemäß dieser Verordnung übermittelten statistischen Ergebnisse hinreichend genau sind, damit die Kommission über vergleichbare, zuverlässige, aufeinander abgestimmte, regelmäßige und vollständige statistische Informationen verfügen kann.
Für die Zwecke von Absatz 1 erlässt die Kommission auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte technische Vorschriften bezüglich der Genauigkeit der erforderlichen statistischen Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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